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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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11) Es soll auch der Gerichtschreiber, ohne Erlaubnissdes Richters nicht ausreisen, iedoch, wann er mit dessenErlaubniss ausgereiset, oder sonsten partheyisch wäre, sollder Secretarius im Gericht seine Stelle vertreten.

12) Der Procuratoren sollen nicht mehr, als Viere seyn,von einem wollachtbaren Rath bestellet und in Ayd undPflicht genommen werden, dass sie ihren Partheyen auf-richtig und getreulich dienen, deren Sachen so viel an ihnenzu schleuniger Endschaft befördern, und alle Weitläuftigkeitvermeiden wollen, iedoch soll hiedurch berührten Partheien,da sie wollen, ihre Nothdurft selbst vorzutragen und zuverrichten unbenommen seyn.

13) Es sollen aber sowohl die Partheyen als derenProcuratores und alle so im Gericht zu thun haben, ihreNothdurft in möglicher Kürze deutlich und verständlich,und allein, was zur Sache dienstlich, fürtragen und dabeialler Neben-, Schimpf- und Spottwörter, wie auch hitzigerund unnütze Reden sich gänzlich, und bei ohnnachlässiger,Geldstrafe, welche zu des Richters Ermässigung gestelltund zum halben Theil ihm, zum andern halben Theil aberden Armen hiemit assignirt seyn soll, enthalten, sonstenauch besagte Procuratores, und ein ieder in seiner Ordnungnach einander über vier Sachen nicht abhandeln, darnachdie Handlung auf den nächsten kommen, und also, bis siealle ihrer Partheyen Sachen abgehandelt, umgehen lassen.

14) Die Frohnen sollen ebenmässig für abgesetzterZeit im Gericht des Richters Ankunft abwarten, und da-selbst öffentlich die citirten Personen (Partheyen) einfor-dern , und da Jemand nicht erscheinen würde, ob und anwelchem Ort sie denselben ins Angesicht, oder welchergestalt citirt, und was ihnen zur Antwort worden, wahr-haftig und umständlich referiren, auch nach beschriebenerOrdnung mit citiren, laden und sonsten, so viel ihrer Per-son betrifft, gemäss verhalten,

15) Ohne Erlaubnis des obersten Herrn Burgermeistrssollen sie auf Ansuchen einigen Bürgers auf Burger oderFrömder Leute Güter keinen Arrest oder Verbot thunsonsten aber Frömbden gegen Frömbden arresta zuzulas-sen, soll bei dem Richter stehen.