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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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4) Die Gastgerichte soll er hinfürter allein halten, daein Frömbder fünf Meilenwegs, darüber, und nicht darunter,von dieser Stadt gesessen, auch dessen Forderung undis-putirlich wäre, Würde auch Jemand in diesem Fall Gast-weise citiret erscheinen, und sich zu ordentlichen Rechtenberufen, soll die Sache dahin verwiesen werden.

5) Der Gerichtschreiber soll sich auch für solcher Zeit(10 Uhr) mit dem Protocoll im Gericht finden lassen, unddaselbst des Richters abwarten, alles, was die Partheyenoder deren Procuratoren recessiren, vortragen und han-deln, nebst der Frohnen Relationen umständig und fleissigaufschreiben, bei seinem Officio sich ohnpartheiyisch undohnverweislieh erzeigen und verhalten.

6) Alle übergebene instrumenta und Briefliche Urkun-den, oder was für Beweisung gerichtlich einkommen, soller den Actis einverleiben, die probationes an gebührendenOrt registriren, den Partheyen die Originalia davon nichtwieder zurückgeben, er hätte dann zuvor die Copias ver-glichen, solches auch mit seiner Subscription bezeuget.

7) Die Partheyen und deren Sachwaltere soll er mitCopiis einkommender Handlung, Produkten und Schriftenaucli andern Urkunden, Briefe und Acten nach Möglichkeitalso befördern, dass sich keiner zu beklagen habe.

8) Soll aber Niemand über die gerichtliche Bücher undProtocolle kommen lassen, vielweniger dieselbe Jemanden,er sey auch, wer er wolle, verleimen, sondern was einemiedweden vonnöthen und gebühren mögte, Copeyweiss mit-theilen, iedoch hierdurch dem Richter sein Protocoll beiwährendem Amt zu visitiren umbenoramen.

9) In gerichtlichen Verpflichtungen und Schuldbekennt-nissen soll er iedesmahl nicht allein die Zeit, sondern auchden Ort, da solche beschehen, hinzusetzen, und hinfürterNiemand zur Wahrschaft schreiben, welcher nicht zugegenwäre, sonsten auch vorhin sich darzu für dem Richter mitHandtastung eingelassen hätte.

10) An die Fischbänke soll er, so oft da etwas vei-kauft und gerichtlich umgeschlagen wird, sich mit dem Pro-tocoll finden lassen, und daselbst, was verhandelt und ver-kauft wird, protocolliren.

Sahne, «Dortnmitb. in. Sfiril. 13