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153. Reformatio be§ ©eriäjtä 1621, fammt %Drbmmg *) itnb ergänjenben SBefrimmuitgen.
1) Der Richter soll geschickt und tauglich seyn, dieUrtheil selbsten abzufassen, und das Recht anzudienen,auch hinterfürter zwey Kost- und Richter-Essen halten, zu6 Jahren erwehlet werden, einer jeden ansuchenden Partheiohnpartheilich Recht wiederfahren lassen, sein anbefohlenAmt treulichst und aufrichtig verwalten, im Gerichts-Hause,und sonsteu nirgends ordentlich Bürgergericht sitzen, sichdieser Ordnung gemäss verhalten, auch daran seynund fleissig Aufsicht haben, dass solches von andern ge-schehn, und allerdings nachgesetzet werde. Da er aberwegen naher Verwandschaft, oder andern erheblichen Ur-sachen recusiret werden möchte und könnte, soll beymWollachtbaren Rath, mit Vorbringung angedeuteter Ursa-chen, umb einen andern an seine statt zu verordnen, an-gesucht werden.
2) Alle Wochen (doch die Ferien ausgeschlossen) soller auf den Freytag ordinarie Bflrgergericht halten, iedoch,da es der Partheyen Nothdurft nicht erfordern thäte, sollers bis in die folgende Woche zu verschieben bei Machtseyn.
3) Desselbigen Tages aber, wenn er Bürgergericht hal-ten wolte, soll er die Gerichtsklocke durch den Frohnenum 9 Uhr Vormittags leuten lassen, und sich demnächstmit den Klockenschlag 10 zu Gericht setzen, alsdann auchdie Bürger und Partheyen zufolgen, und bis der Richteraufstehet, es wäre dann ihre Sache vorhin abgemachet,des Gerichts abzuwarten gehalten seyn sollen. Würde sichaber Jemand verspäten und doch bey währenden Gerichtvor zwölf Uhren ankommen, derselbe soll ohnbefährt seynund bleiben.
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