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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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148. SG.getir. 1791. SBerorbmtrtg, tooburd) bie 3rajebet Notare unb Sßrocuraroren erljöljt unb tfjnenbie Stnferriguti'g t>on ^riuatacten üorMjatten wirb.

149. 14. Sfyrit 1790. Sttrejl beg ©ortmunber SRicfctex§ Dr. ©ettnar, (Sberljarb 9?te§: baß ein^raufet aud) nocij auf bem Srcmferißette tejiirenfann, unb ba§ 9M)t tjafce, ba§ erlistete unbgehörig fceflcitigte £efiament efccnforoöljl Bei fid)ju Behalten, al§ bei ©erid)t nieber ju legen.(3n ©a^e 33aro)> unb SMIinfrot.)

150. 4. 3ult 1793. SSerBot jemanben, e^e er §8ür*ger getoorben ifi, in eine ©übe aufzunehmen.

151. 16. Januar 1800. Verbot bet £>asarb=@:piete.

Nachdem Einem Hochachtbaren Rath missfällig be-kannt geworden ist, dass verderbliche TIazardspiele hieselb-sten eingeführt worden, welche in allen wohl policirtenStaaten verboten sind, so ist Hochderselbe bewogen wor-den , solche, namentlich: Pharao, Pas que dix und dassogenannte Häufeln bey 50 Reichsthaler Strafe sowohl fürden Banquier als Pointeur und für den Wirth, der derglei-chen Spiele in seinem Hause verstattet, zum Behuf desWaisenhauses, zu verbieten, insbesondere sollen diejenigenFremde, die sich einer Contravention hiergegen schuldigmachen würden, hierselbst nicht weiter geduldet, und ihnenkein weiterer Aufenthalt verstattet werden. Wes Endes2ter Herr Bürgermeister ersucht ist, auf die Contravenien-ten fleissig invigiliren zu lassen, und solche ohne Ansehender Person zur eutrichtung der Geld- und im Falle siesolche nicht zu entrichten im Stande, zur verhältnissmässi-ger körperlichen Strafe anzuhalten.

Sign. Dortmund in Concilio den 16. Jan. 1800.

Bilefeldt.

152. 1795. Siujfructton für ben e>tabtyl)t)ficug.