-------190 —-
sollen etc. vorher bestimmt sind. Für die Leitung derRoiirc sind bei jeder Sprütze geeignete Personen bestelltund besoldet, die übrigen Fahnen sollen die Brandstättebewachen. Die Thore sollen bis auf zwei bei jedem Brandegeschlossen werden. Möchte eine der 6 ersten Fahnendie Thorwache haben, wozu immer eine halbe Fahne noth-wendig ist, so erscheint nur die andere Hälfte bei ihrerSprütze. Alle Stadtbewohner sollen während des BrandesWasser in geeigneten Gefässen vor ihr Haus stellen. DieGrafschaftsbewohner (Bauersehaften) sollen nur unter ihrenBaucrnrichtern in der Stadt und nur unter ihren Freigrafenauf der Brandstelle erscheinen und dort sieh der Feuer-commission fügen.
144. 1788. aSerßot wäfjrenb be3 ©enritterg ju läuten.
145. 13. 5ßob. 1788. Stofdjäffimg ber 2BocBen* imbäBinter^rüIjprebigten, be§ (Stjorrocfö, SBtrretimb großen £ragen§ ber ^rebiger imb 9tnoxb=mmg t>cn j$wei toocfjentlicften ©atec^ifattonen.
146. 3. 2»at 1789. SBerorbmtng, baf; alle flaufßriefeBei ©träfe ber üßtdjrigfetr Dom 9?tc&ter oberStatt) conftrmirt to erben muffen.
147. 5. gebr. 1790. 2ßet§tfcum be§ ©crii^t«, bafjim jDortnmnber ©eBtet retractus incolatusBefreit, gegen grembe imb @int)eimifdje gilt, aufaüen in ©rabt ttnb gelbmarf gelegenen ®rttiu>fiücfe I)aftet imb nur Binnen 3a^r unb 6 Sßoiijenr>on ber Sßiffenfcfjaft ber SSerciufseritng berjäljrt.SIcta SftetteBaitm, ju Sße^tar Beruhenb.