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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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in den Kirchen statt hatte, wann dort gepredigt und dieTrauerlieder abgesungen wurden, wird mit 50 Goldg. oder4 Wochen Gefängniss bedroht und zuletzt die früher fest-gestellte Trauerzeit (Nr. 83) neu eingeschärft. Flor sollennur Kinder und der hinterbliebene Ehegatte für die Elternund den verstorbenen Ehegatten tragen dürfen.

119. 10. ©ept. 1770. ©feiner, bie ffc& feiger füreinen ©arg tooljl 8 9ttljlr. IjaBen ^afjlen laffeit,füllen fünftig Bei ©träfe für ben tieften nur 5,benmittlem 3 l /a, ben fcfyleäjtfien 1 3ttljlr. nehmen.

120. 1770. Soltorbmmg, wie otien 9far. 44; fiatt©djißinge fielen ©tü6er.

121. 25. Oct. 1770. Sufafc m SKarltorbnung.

Kein Bürger soll dem andern, der am Sack stellt, inden Kauf fallen, bis Verkäufer letztern abgefragt hat, obihm der geforderte Preis recht sei. Brenner dürfen ersteine halbe Stunde nach eröffnetem Markte kaufen, damitdie Bäcker vorher sich versorgen können.

122. 10. 9?ob6r. 1770. sßerßot ßorn airöwÄr« ju»erfaufen, fo wie S?ornrenten auäwäxtä a&iu<liefern.

123. 26. Stfot.. 1770. Slnwafte füllen ifce ®Mfcrenredjnung 6ei SSerlufi burdj ba$ Snfianä*Urteil feftjieCen laffen.

124. 7. 3an. 1771. ©infüljrung öon S3orft($t3m#regeln gegen bie $efi.