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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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mente, Eheberediuigeii, Schenkungen, Moratorien, gericht-liche Atteste, Lehrbriefe, der 2te 5 Stüber bei Angelegen-heiten von 50—100 Rthlr. der letzte 1 Stüber 3 Pf. beiSupplicen etc.

115. 1. Sunt 1769. ©eBot an bie Beiben ©önbiciBei 10 9Ul)lr.' ©träfe ben 3tatl)§bienern bieAusfertigung ber 3)ecrete unb Urteile amStage uadj ifyrem ©rlafs ju Betjänbigen unb anbie 9tatt)Sbiener, bie Ausfertigungen bem lten33ürgermeifter ber (Sontrotle wegen öorjuäeigenunb banu fofort gtt infiuuiren.

116. 27. 3fo>to. 1769. SSerBot oljtie (Einwilligung beg9tarr)8 SSacfljäufer unb $offatl)en ;"2Bot)nungenju Bauen.

117. 3. 9<tot>. 1769. ©ctyarfridjter^aje, woburdj fürbaS SIBjietjen be§ crepirten SSiefjS unb beffengortfcBaffung 15 ©tüBer üertoiüigt wirb.

118. 6. geBr. 1770. 2txaiteT= unb SegräBnifwrbnung.(©ebrucft.)

Bei den Abendleichen sollen Fackeln wegen Feuersge-fahr selbst dem Adel nicht mehr gestattet sein. Die Be-gräbnissschmause bei den /Trauerleichen sind ebenso wiein der Stadt das Weinschenken im Sterbehause nach derLeiche bei 25 Goldg. verboten. Bei den Mittagsleichendürfen nur 20 Schulknaben mitgehen, und kann ihnen, abersonst Niemanden, Weisbrod gegeben werden. Das Herum-laufen in der Kirche, das Springen auf die Kirchenstühle,das Lärm erregen und der sonstige Unfug, welcher seitherbei den Beerdigungen, nach der Einscharrung der Leiche,