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Gebäude selbst so viel möglich ist, gerettet werden möge.Wenn nun aber das entstandene Feuer durch Gottes Hülfi'egelöschet worden, so soll gleichwohlen sich niemand unter-stehen, einige Haacken, Leiter oder Eymer, auch nicht seineeigene wegzunehmen, sondern es sollen dieselbe, und sonstalle andere gebrauchte Gerätschaft beycinander gelassen,und folgenden Tages einem jeden das Seine in Gegenwartobbemeldter unsrer Beyverordneten, getreulich wieder ab-gefolget, diejenigen aber, so hierwieder handeln würden,mit ernstlicher Straffe belegt werden. Würde sicli abergar jemand unterfangen bey dem Feuer etwas zu entwenden,oder unterzuschlagen, so soll derselbe nach der alleräusser-sten Schärffe der Rechten gestraffet, und dem Befindennach am Pranger gestellet, mit Ruthen gestrichen, und deshiesigen Gebiets auf seine Lebenszeit verwiesen werden.Schliesslich wird jedermann ermahnet den grundgütigenGott, um Abkehrung dieser und andern wohlverdientenZüchtigungen, demüthigst anzuflehen, auch durch selbstei-gene Schuld und Nachlässigkeit kein Urheber eines Un-glücks zu werden, welches einige Tausende hernach imElend beklagen müssen. Signatum Dortmund in Consilioden 5. May 1768.
111. 10. mo\>. 1768. Verbot bei 9la%U auf er beroxtgüblifym Qeit, nämltdj üort SKorgenS 3 ttljrab, p brefdjen.
112. 2. %ebx. 1769. §lb[4)affung ber monatlichen 58et=tage, SlttarccGecten, täglichen Stforgen* imb 9IBertb=geftete imb ättefigeWänber ber sßrebtger.
113. 1. Wal 1769. Sttföaffroig ber £u$ge{$en al*gu bri'tcfenb, ber ©tetterattgfatt [oft bttrdj ©rem»pelpapkx erfe^t werben.
114. 2. Wai 1769. @infül)nmg be§ BtempeipapietS.
Der liöchste Stempelbogen beträgt 7 Stüber 6: Pf. für Ver-träge, Relationen und Urtheile über mehr als 100, Testa-