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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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Niemand, ohne erlangte Permission, in die Ratlis - Stubetreten, noch selbst anklopfen, sondern der dessen von thunhat, solches durch die Rathsdiener verrichten lassen, beyPöen einer Maass Wein, so den Dienern verfallen seyn soll.

X.

Imgleichen sollen die Partheyen und dero Sachwaltersowol bey verstatteter Audienz, als in Ihren Schriften, sichgehörigen Respects und Bescheidenheit gebrauchen, undsich alles Schmähens, anzöpflichen Calumniirens oder Injn-riirens gänzlich enthalten, und zvvarn bey unausbleiblicherStrafe, so alsobald~ nach der Sachen und dero UmständenBevvandniss detcrminirt und erlegt werden soll, inmassenauch zu solchem Ende die Advocaten und Schriftstellern inden Streit-Saehen gehalten seyn sollen, Ihre Schriften undProducten eigenhändig, sub poena rejectionis , zu unter-schreiben.

XL

Der Secretarius soll alle Raths-Tage auf bestimmteStunde praecise, Er hätte dann Erlaubnüss erlanget, mitdem ersten erscheinen, sein Protocoll zur Hand haben, inconsessu die Vota aufrichtig notiren, und was concludirtwird, so gleich mit Fleiss protocolliren und ablesen, Imglei-chen auf die jedesmahl einkommende Supplicationes dasExhibitum setzen, und was resolvirt wird, mit wenigem dar-auf verzeichnen: Diejenige Supplicationes aber, so dasmahlohngelesen liegen bleiben, soll er den nächsten Raths - Tag,damit sie bey demselben zuerst verlesen und abgethan wer-den mögen, der Gebühr vorbringen, und dieselbe von einerWoche in die andere sie nicht häufen, weniger in Ver-gess kommen lassen.

XII.

Die expediirte Supplicationes soll Er cum inscripto de-creto, wenn sie gemeine Stadt-Sachen concerniren, selbigenTags, wenn es aber Partheyen-Sachen seyn, gestrack fol-genden Tags zustellen und communiciren; In denen Sachenaber, so contradictorii judicii seyn, soll Er auf keine Schrit-