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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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ten das Exhibitiim setzen, weniger dieselbe dem Verfolgbeyfügen, sie seyn dann in duplo übergeben, gestalt die insimplo einkoinmcnde alsofort, mit Bedeutung der Ursach,zurück gegeben werden sollen.

XIII.

Und weil an Haltung eines richtigen ohntadelhaftenProtocolls gemeiner Stadt, insonderheit Einem Hochacht-baren Rath, als welcher daraus seine Regierung und Ad-ministration sowohl der Justitz als des Stadt-Wesens zujustificiren hat, sehr viel gelegen; So soll der Secretarius allesFleisses daran seyn, das des Raths Protocolla in formadebita gehalten, und die Conclusa nicht auf Zettuln, nochauf imeingebundenes Papier, sondern in besondere einge-bundene Bücher, wie sich gebühret, eingeschrieben, unddamit von Jahren zu Jahren ununterbrochen eontinuiretwerden möge.

XIV.

So sollen auch von allen Missiven, welche sub sigilloAmplissimi Senatus oder sonst in Stadt - Sachen abgehen,die Coneepten sorgfältig beybehalten, und in ein besonderMissival, entweder abschriftlich oder Concepts-weise ge-schrieben werden, damit man allemahl dahin recours neh-men und wissen könne, wenn und was man von sieh ge-schrieben.

XV.

Der Syndicus soll jedesmahls, wenn er durch dieRathsdiener citiret wird, ohnweigerlich auf bestimmte Stundezu Rath erscheinen, und über dasjenige, so Ihme vorgetra-gen wird, sobald in consessu sein rechtliches Bedenken eröff-nen, oder da die Sache altioris in daginis, dasselbe bey nechst-folgendem Raths - Tag mündlich oder schriftlich einbringen.

XVI.

Und damit in denen am Kayserl. Hof, am Cammer-Gericht, oder sonst anderswo rechtschwebenden Sachen,