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tag als Donnerstag, sollen keine Supplicatloncs angenommenwerden.
V.
Unterm proponiren und votiren, soll ein jeder allesZwischenredens und contradicirens sieh enthalten, und wenndas Votiren an Ihn körnt, seine Meinung, ohne Passionund Einmischung fremder Sachen, kurz und verständlichaussagen.
VI.
Wer in einer Sache Partheyisch, oder Advocando be-dient ist, soll, wenn dieselbe vorkomt, sieh selbst kennen,aufstehen und entweichen, und nicht warten, bis einer oderander sich ausgelassen, oder Er auf anderwärtige Erinne-rung abgewiesen werde.
VII.
Jedoch, weil die Raths - Persohnen Jährliehs einenschweren Eyd leisten müssen, soll unter denselben, ausser-halb nahen Freundschaft und Bedienung der Sachen, keinersich partheyisch machen lassen, noch zu entweichen schul-dig seyn, es seyn denn rechtmässige Ursachen der Parthey-lichkeit über ihn vorbracht, und erheblich befunden worden.
VIII.
Und dieweil Zankerey, Streit und Uneinigkeit gleich-sam pestis consiliorum ist, so sollen sowohl Haupt alsGlieder des Raths, sich deren bey Arbitrari- Bestrafungenthalten, hergegen der Einigkeit wie treuen Collegen ge-bühret, sieh befleissigeu: Und da etwa einer den andernin Consessu Ehrenverletzlich, es sey injuriando vel retor-quendo angreifen und schmähen würde, sollen dieselbe solange zu Rath nicht citiret, noch zur Session admittiretwerden, bis die Sache durch Versöhnung oder sonsten ab-gethan, und jedem seine Ehre restituiret sey.
IX.
Und damit der Respcct der Raths - Stuben des'o mehrmanutenirt werde, so soll aussei' denen, so in Collcgio seyn,