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nicht erlegen künte, mit der Gefängniss oder Timm gestra-fet werden. In Consilio den 26. August 1723. *)
43. 3iatf)§ = ©tuBeiv=Qrbmtng. 1724 gebruift burdjSolj. (SIjTiflovlj gro&erg.
Syr. X. v. I.
Wo eine verständige Obrigkeit ist,
da geht es ordentlich zu.
Erstlich soll Ein Hochachtbarer Rath und dessenGlieder samt und sonders Ihrem Eyd und Pflichten nachdahin trachten, dass Sie die vom Heil. Rom. Reich, undunsern Vorfahren herbrachte, Immedietät, Reichs-Stand undFreyheit, der Stadt und Grafschaft, durch Göttlichen Bey-stand, nach besten Vermögen conserviren, und einem jedenunpartheyisehe Justitz andienen.
II.
Zu solchem Ende soll ein jeder an den gewöhnlichenPflicht-Tagen, als am Montag und Donnerstag, des Som-mers um Acht, und des Winters um Neun Uhren zu Ratherscheinen.
ni.
Des Montags soll zuerst von den Raths-Beamten, das-jenige, so sie etwa Ihrer Aemfcr halber vorzustellen habenmöchten, kürzlieh und ordentlich proponirt, oder nach Ge-legenheit der Läuffte publica vorgenommen, und hernacherSupplicationes abgelesen und expedüret, und an selbigemTage nicht leicht Audienz verstattet werden.
IV.
Des Donnerstags sollen Parthcyen-Saehcn tractirt undAudicnzien verstattet, aber nach eilf Uhren, sowol am Mon-
*) erneuert 24. ©c^tem&re 1734.