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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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bracht, unentgeltlich aussgefolget, auch sonsten wieder altesherkommen keine jura versteigert werden.

(IG) Von denen Decretis, worinnen denen Stadt credi-toribus assignationcs ertheilet, soll auch nichts genommen,noch jura gefordert werden.

Endlich wird auch zum (17) statuiret, dass wass hierinvon dem appellations gerichte, wegen der dilationen undrubriquen geordenet, auch im Untergerichte zu abschneidungHer Weitläufftigkcit observiret werden solle.

Conclusum in Senatu den 4. Febr. 1723.

42. getterpoltäet. 26. Huguft 1723.

Wir Bürgermeister und Rath fügen hiemit zu wissen,und ist ohnedem vorhin schon jedermänniglichen aus denenhin und her einlauffenden Nachrichtungen mehr dann be-kandt, was vor entsetzliche Feuers - Brünste und Feuer-Schaden in denen benachbarten Orten sich zugetragen:

Dannenhero wollen wir hiemit ernstlich geordnet ha-ben, ein jeder, der Flachs zu bracken hat, soll gehaltenseyn, solches ausser der Stadt zu verrichten, und den Ab-fall ausser der Stadt liegen zu lassen; Diejenige aber, sosich gelüsten, darvvider zu handeln, sollen so fort zur Halltgebracht, und so lange darinnen angehalten werden, biswüreklich vier Goldgülden bezahlet; Die aber, so nicht zubezahlen haben, sollen vor die Brüehte vier Tage mit demThurn gestrafet werden.

Wenn jemand darauf ertappet wird, in warmen Stuben,bey Oefen, beim Feuer, oder oben auf und im Back-Ofenund Brau-Kesseln Flachs wann zu machen, und zum Brackenzubereiten, soll dessfalls zu Thurn gebracht, und darinnenmit Wasser und Brod drey Wochen Zeit über gespeisetwerden.

Ein jeder, so sich unterfangen wird, auf der Stras-sen zwischen Stroh- und Mist-fallen, in Scheuer- und Stal-lungen , auf der Dresche und bey Strohschneiden Ta-back zu ranchern, soll mit 4 Ggl. und da er dieselbe