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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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(12) Wird das vergebliche recessiren wegen praesenti-rung der aclen und dass sonsten ex unicis gesprochen wer- ■den mögte, wie auch pro administratione justitiae abge-schaffet, weilen denen partheyen dadurch vergebliche Kosteverursachet werden, hingegen sollen die Sachen, wenn diezugelassene Schrillten verhandelt und darauf Procuratoresmündlich geschlossen, pro conclusis angenommen und Pro-curatores gehalten seyn, mündlich die Urthoile zu solliciti-ren, und wen vernommen, dass in den Sachen referiret, sowenigstens in sechs Wochen von der Zeit, dass die Sachevor beschlossen angenommen, geschehen soll, alss dann erstpro administratione justitiae anhalten.

Und weilen (13) bey einen Hochachtbarn Rath wegendenen dabey eingeführten Sachen eingeschlichen, dass diepartheyen drey gar vier Bescheider befördern müssen, eheund vorhin die gegenparthey handelt, und wen dan auchgleich nach ergangenen drey ad vier bescheidern endlichdavon die Handelung exhibiret und per Decretum erlediget,dennoch solche ohn insinuiret zurück gehalten wird, dassauch die insinuation zu beforderen das fünfte Decretumausgebracht werden muss, darüber aber viel Beschwer ge-machet wird, als ordenen wir, dass hinkünfftig nur zvveyDeereta, als Decretum communicativum & sub poena prae-& conclusionis ertheilet, und wen partheyen auf das zweiteeclapso termino nicht handelen, noch aus erhebliehen Ursa-chen dilationem erhalten, auch die per decretum erledigteHandelungen vor negst folgenden Rathstag nicht insinui-ren lassen, die Sache in contumaciam vor beschlossen zuhalten und die nicht insinuirte Schrifft ab actis zu verwerf-fen sey.

Zum (14) ordnen wir, wen resolviret ex actis zu refe-riren, dass darüber keine Deereta heraussgegeben, noch auchdes Referentis Nähme bekandt gemachet, sondern denenpartheyen nur mündtlich bedeutet, dass acta unter des Re-ferentis Hand, des Referentis Nähme aber dabey verschwie-gen gehalten werden solle.

(15) Wen Deereta, communicativa ertheilet, davon sol-len keine jura gefordert, sondern wie von alters herge-