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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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Und ob wohl (2) in derTabcl Ordcnung statuiret, dass. in denen Proces Sachen, so bey Rath getrieben, nur Li-bellus, Exception, Replic und Duplie zuzulassen, wobey esauch noch allerdings sein Verbleiben hat.

So ordenen wir dennoch (3) damit die Sachen in ap-pellatorio desto gründlicher vorgestcllet werden können,dass darinnen Libellus gravaminum, Exception, Replic, Du-plie, Conclusion und gegen Conclusion, aber keine Hande-lungen mehr, und zwaren die Conclusion und gegen Con-clusion ohne Beylagen zu admittiren und darauf!' die Pro-curatorcs durch einen mündlichen Rccess zu scldiesseu ge-halten.

Ferner wird (4) statuiret, dass keine Handelungen an-derss, alss unter vorangeregten rubriquen weder bey Rath,noch in appellatorio, anzunehmen, und wen Procuratores inappellatorio dawieder handelen; so dan denen Conclusionund gegen Conclusion Schrifften Beylagen adjungiren, die-selbe sollen ipso facto in 2 ggl. Brüchte verfallen seyn.

Es sollen auch (5) keine weitere dilationes alss prima& seeunda zugestanden, und wen in tertio termino nichtgehandelt wird, die Sache so forth in contumaciam für be-schlossen angenommen werden.

Da auch (C) Zeugen verhör erkennt, soll der rotulusin tertio termino zu produciren, sonsten vor verworffen zuhalten sein.

(7) Jeder termin soll in judicio appellatorio so gleichmit 7 Stüber 6 Pfn. bezahlet, und solche Gelder in gleichetheile unter denen appellations Commissarien und Secreta-rium vertheilet werden.

(8) Soll diejenige Parthey welche handelt, sonsten die,so dilation suchet, den termin zahlen.

(9) Werden die jura eonstitutionis wie im Untergerichtevergütet.

(10) Keine Urthcillgelder, -noch pro Dccretis ist wasszunehmen, sondern nur der termin, wen die Urtheil publi-ciret, von dem appellanten zu entrichten.

(11) Verordnen wir dass die Procuratores von jede-rem termin nur 7 stüber 6 pf. in appellatorio zu forderenbefuget.