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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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über eine Nacht herbergen, uud die so dawieder handelen,sollen eine Straffe von 5 Ggl. vor jedere Persohn geben,und dafür also fort ohne einiges Zurücksehen executiretwerden. In Consilio den 9. Julii 1717.

40. 2. ©efctemBer 1721. 3n gotge verriebener 23er=laufe von unvetoegliiijen ©ütern beg SDortnnmbev©eln'etg an nidjt ©ortmunber 33ürger, vertoeiflber (Stabt = 9cat£> auf bie fatferliefen ^Privilegien,erneuert bie barin feftgefrcUte ©träfe von 100SDJar? ©olb für jeben berartigen SSerfauf, unb »er»orbner, ba§ fein 23efet)t in ber (Sifentoage ßffenfetidj angefangen, at>er audj burdj bie (Sapitainein ben einzelnen gähnen Mannt gemacht wer*ben fett.

41. StMnberungen in ber @eridjtj>-£)rbnung. 4. ge=vruar 1723.

Ob wohl Ein Hochachtbarer Rath mit Zuziehung derErbsassen und vier und zwantziger in der Anno 1621 aus-gerichteter Geriehtsordenung Art. 64 verordenet, dass dieappcllations Sachen für denen von einen Hoch AchtbarenRath dazu angeordeneten zweyen Commissarien ventiliretund von 14 Tage zu 14 Tage appellations Gerichte an hie-siegem Rathhause Morgens um zehn Uhren gehalten werdensolle, dieweilen aber damahlen nicht zugleich determiniret,wie hoch der termin und andere Koste zu bezahlen, unddannuinchro darüber wie auch andern Unordnungen undWeitleüfftigkciten, vielfältig Beschwer geführet wird, einenHoehachtbarn Rath aber dahin zu sorgen aufflieget, dasssowohl hiesigen Bürgern, alss auch Fröiubden, promptejustitz angedienet, und mit denen juribus nicht übernommenwerden.

Als hat es (1) dabcy sein Verbleiben, dass die appel-lations Commissarien, so oft deren einer abgehet, von einemHoehachtbarn Rath wieder anzuordnen.