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XIII. Allermassen dann auch itzbesagte Ross-Täuscherund Pferds-Händler von des Orts Obrigkeit, odef der hoherGeneralität, wohe und an welche die Liefferung geschehen,einen glaubhafften Schein geben lassen, und solchen beyihrer Rückkunfft vorzeigen, widrigenfals hundert Rthlr. demFisco zur Straffe erlegen, auch von denen aussgcbendenPass-Porten, und zurückbringenden Attestations - Scheinenbey unsern Comniissariis, eine richtige Annotation oder Pro-tocolhun gehalten werden solle. Welches jedoch der Ri-nionta Käyserl. oder Alliirten Soldatesca halber also zuverstehen, dass denen Juden die Einkauffung der Pferde,welche sie erweisslich zu solcher Rimonta auff zulässigeWeise, auff sich genohmen, zwarn verstattet wird, übrigensaber der Judenschafft sampt und sonders allen Pferde-Han-del würeklich bey Leib - und Lebens - Straff, verbottenseyn solle.
XIV. Denenjenigen, welche einen Ubertretter und die-sem Befelch zuwider handlenden anzuzeigen oder anzutref-fen wissen, sollen, nach Abzug deren uffgehenden Kosten,20 Rthlr. für jedes Pferd erlegt, und der Anbringer dabeynoch verschwiegen gehalten werden. Wie wir dann
XV. Säniptlichen unsern Bürgern und Eingesessenender Graffsehafft bey hoher arbitrari Straffe, obigem auffsgnaueste nachzukommen, und diese Verordnung an gewöhn-lichen Orten zu jedermans Nachricht in hiesiger Stadt undGraffsehafft anzuschlagen und zu verkündigen befehlen.Geben unter unserm Secret-Insiegel und des Secretarii Un-terschrifft den 3. Februarii 1705.*)
39. «Berorbmmg gegen bie 33ettler. 9. 3«tt 1717.
Demnach Einem Hochachtb. Rath dieser Kayserlichenund des Heil. Römischen Reichs Freyer Stadt Dortmundmissfällig zu vernehmen vorgekommen, dass nicht nur eine
*) Um bem 5{äferbef)anbel mit granfmd), bet fpäter »et;ftedt betrieben würbe, ©d)i-ait?en ju feben, toutbe 23. 3""1712 mit J JlücEficht auf bie faifretidjen SMcmbate 31t ©ovtmunb»erwrtmet, bap fieinet Ko^etjjfcrbe burd) baS Sanb fitt)«n