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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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rcr unter unser Comniissarien eigenen Händigen Unter-schrifften und unsern kleinen Stadt-Insiegel dazu die Be-willigung erlanget. Damit auch

X. Allen Unterschleiff vorgebogen werde, soll es we-gen der Kuppel- oder ledigen Pferde ebenfals also obser-viret, mithin alle passirende Fuhrleute, Metzger, Nachts-Reuter, insonderheit die Ross-Täuscher, auch andere unbe-kandte Passanten zu Pferde, in denen Gräntz-Orten ange-halten und ehendor nicht loss gelassen werden, biss unsernCominissariis der Bericht darüber geschehen, und genüg-same Caution, dass dem Feinde solche Pferde nicht zuge-bracht werden sollen, erfolget sey.

XI. Sollen diejenige Fuhrleute, und frömbde Passanten,welche ohne gleich erwehneter Pass-Porte, angetroffen wer-den, gleich bey denen Leibern ergriffen, wohl verwahr-lich angehalten, zur Examination gezogen, der aussführli-cher pflichtmässiger Bericht einem Hochachtbahren Raht,eingeliebert, und gegen die schuldig befindende, mit derConfiscation und schwehrer Geld- auch gestalten Sachennach, mit Leibes-Straffe verfahren werden.

XII. Wann einige Pferdes - Händeler zu Reinontirungunser oder der hohen AHiirten Cavallerie, eine AnzahlPferde zu lieberen übernommen hätten, und solche in hie-siger Stadt und Graffschafft, auffzukauffen, oder dadurchzu führen Vorhabens wehren, so sollen unter unser Com^inissarien eigenhändigen Handzeichen und unsern kleinenStadt-Insiegel die Bewilligimg der Auss- oder Durchfuhrgewärtigen; Gestalt, ohne Vorzeigung sothanen Scheinskeine Kuppel- oder verdächtige ledige Pferde an denenZoll-Stctten, noch sonst irgentwo durchgelassen, sondernin dessen Ermangelung angehalten, die nechste Beambtedavon verwissiget, und von diesem mit deutlicher Spceifi-cation der Pferde, wie ein jegliches gefärbet, und ob es(lutsch- oder Reit-Pferde seyn, gehörigen Orts stündlichberichtet, und der Kauffmann mit seinen etwa habendenAttestatis und von ausswertiger Herrschafft ertheileten Pass-Scheinen zu unsern Coinmissarien remittiret und verwiesenwerden solle.

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