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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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die gemeine Leute und Bauren, wann sie ihr Korn und an-dere Sachen an die Ilerrsehafften lieferen, oder von einemOrt zum anderen führen, ohne Unterlass zu beobachtenhaben.

V. Wann jemand in dieser unser Stadt und Grafl'schafl'tein Pferd zu kauften willens oder benöthiget ist, hat ersolches den verordneten Commissariis anzuzeigen, und dar-über sieb einen Schein geben zu lasssn, auch das darauferhandclcnde Pferd, längst in acht Tagen vorzuzeigen undvon der Obrigkeit einschreiben zu lassen.

VI. Sollen unsere Bürgere und Eingesessono der GrafT-schafl't, sich nicht gelüsten lassen, denen Frantzosen undihren Adhacrenten, oder 1 Befreundten einige Pferde zu ver-kauften, selbige nacher Franckreich (worunter von dieserCron conquestirt- und oecupirte Lande mit begriffen sind)zu verführen, oder auch denen Aussführern auff cinigerleyWeise beyzustchcn, so lieb ihnen soyn wird Leib- undLobens-Straffc, auch Confiscation ihrer Haab und Güter zuvermeiden.

VIT. Sollen nicht allein sämmtliche unsere Bürgere son-dern auch anderer hohen Herren Alliirten Unterthanen,welche sich unterstehen dürffen, in Aussführung derenPferde, mit Gewalt oder heimlich zu beforderen, zu obge-melter Leib - und Lebens - Straffe, unnachlässig gezogen,auch sämmtliche Krieges-Officier, ohne Absehen deren Per-sohnen und Qualitäten, wie auch die. gemeine Soldaten,mit ebenmässiger Straffe belegt werden. Und weilen

VIII. Der Bericht geschehen, dass einige Ross - Täu-scher und Händler in denen an Franckreich contribuirondenOertern bey vorigen Krieges-Zeiten Stallungen gehabt, umbdie Pferde desto leichter dem Feinde zuzubringen; Als wirddenenselben alles Ernstes verbotten, solches ins künfftigezu thun, unter Straff würeklicher Confiscation aller solchererfindlicher Pferde, und dabeneben von hundert Rthlr. auffjedes Pferd.

IX. Soll keine Durch- oder Aussfuhre von Pferdenauss unser Stadt und Graffschafft verstattet werden, wannschon anderweitig mit glaubhafl'tigen Pässen versehen seynd,es haben sich dann zuvorderst solche Rosshändlor und Füll-