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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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bung seiner zu Grunde gerichteten Reuterey, zugebracht,fort auff diese Weise derselbe wiederum in den Stand ge-stellt werde, mit erholeter grosser Macht inskünfftige dasReich, weiter zu bekriegen, und in eusserstes Verderbenzu setzen; Wir auch hierinn uns nicht entziehen können,sondern vielmehr den behörigen Nachtruck zu geben, unsgehorsambst schuldig erkennen; Dass wir dahero folgendeVerordnung in offenen Druck ausszugeben, und in unserStadt und Graffschafft verkünden zu lassen, eine unumb-gängliche Nothturfft zu seyn ermessen.

I. Sollen alle in unser Stadt und Graffschafft sich ver-haltende Bürgere und Eingesessene, längst in Zeit von 14Tagen, nach Publication dieses, bei unsern verordneten Com-missariis ihre habende Pferde vorzeigen , einschreiben, undsich darüber ein beglaubt Zeugnüss von der Farbe, Abzei-chen, Alter, Höhe und Qualität eines jeden Pferdes gebenlassen, worüber dann in denen ersten darnach folgenden 8Tagen, das darüber abgehaltene Protocoll und bewürekteVerzeichnüss, einem Hoch Achtb. Raht, bey arbitrariStraffe, einliebercn, und solche von drey zu drey Monathenwiederum erneuern, und gleichmässig einliebern.

II. Alle Pferde, so nach Verfliessung solcher bestimme-ten Zeit, in unser Stadt und Graffschafft, ohne beglaubteZeugnüss gefunden werden, sollen verfallen seyn, und derBesitzer dabeneben noch mit einer willkührlichen schwehrenGeld-Straffe unnachlässig belegt werden.

III. Damit nun aber niemand wegen solcher Anschrei-bung, und dessfals ertheilenden Scheins, über die Gebührbeschwehret werde, so soll selbige, ohne die forderendegeringste Entgeltnüss, von unsern Commissariis geschehen,ein jeder derselben auch dem Publico zum besten sich zudieser Bemühung, ohne einigen Auffenthalt, anschicken, alslieb ihm ist voj sehwehrer Verantwortung ausszugehen.

IV. Wer nun über Land reiset, soll über die bey sichführende Pferde den beglaubten Schein bey sich haben,damit denen etwa begegnenden Partheyen solchen auff Er-fordern vorzeigen könne, zumahlen im wiedrigen sich selbstbeyzumessen haben wird, wann solche Pferde ihm abge-nommen und confisciret werden; welches dann ebenmässig

M)nt, Sortmunb. in. aajett. 8