------ 107------
aber die Pförtnere solches verseumen, sollen selbige nichtallein ihres Dienstes verlustig seyn, sondern auch wilkühr-lich an Leib oder Guth abgestraffet werden.
3. Dem Pfachtern sollen die Verkäuffere von jedemAhm weissen Wein, Malvesier, Spanischen- und Bitter-"Wein, so allhier verzapfet wird, sechs Reichsthaler, vonBlechert - und Roden - Wein vier Reichsthaler, und vonWein-Essig zwey Reichsthaler zur Aceise geben; WelcheWeine aber allhie abgelegt lind unter 14, Tagen wiederaussgeführet werden, sollen zur Aceise geben von jedemAhm ohne Unterscheid, 15 Stüb. welche aber 14 Tagenund darüber liggen bleiben, und folgends aussgeführet wer-den, von jeden Ahm weissen Wein, Malvesier, Spanischen-und Bitter - Wein ein Reichsthaler, und von einem Anckeroder viertel Ahm ein Reichsorth zur Aceise geben, wasaber unter einem viertel Ahm auss der Stadt verkaufftwird, soll als verzapfter Wein veracciset werden, vom AhmBlechert und Roden-Wein aber, so auss der Stadt geführetund verkaufft wird, 40 Stüber, vom halben Ahm 20 Stüberund von einem viertel Ahm 10 Stüber, und also nach ad-venant der Wein-Essig.
4. Das Fass so mit dem Wein aussgeführet werdenwolle, soll man auss der Pforten nicht lassen, es wäre dannauffs new, und zum zweytenmahl versiegelt, und dann erst
i zurück geschrieben, wann ein Zeichen oder Zettul gebracht!dass es gewiss auss der Stadt kommen.
5. So offt als dem Pfächtiger beliebet, mach er Visi-tation und Liquidation halten, und was sich alssdann anangeschriebenem Wein, weniger als zurück geschrieben, be-findt, und nicht vorhanden, davon soll er von der Ahm,gleich verzapfftem Wein, die Aceise bezahlen.
6. Dem Raths - Küper oder welchen der Pfächtigerdarzu nehmen und bestellen wird, soll allein zugelassen,andern aber verbotten seyn, allhie Weine abzulagenund zukelleren, welcher jederzeit richtige und schrifftliche Anzeigdavon thun, und hierüber in Ayd und Pflichten genommenwerden solle. /
7. Anderer Gestalt als diese Ordnung mitbringt, Weineallhie einzulagen und zu verkauffen, soll durchaus verbotten