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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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seyii, jedoch da ein Bürger oder Einwohner seinen MundWeine einzulagen begehrte, solches soll ihm, wann obgesetz-ter massen damit umgangen, gegen Erlagung vier Reichs-thaler von jedem Ahm weissen Wein, von Blechert undJ'othen Wein von jeden Ahm zwey Reichsthaler zugelassenseyn, jedoch dass er unter einem halben Ahm nicht einlage,noch auff Schenck-Hochzeiten gebrauche, noch auch keinemWeinzäpffer ohnangezeigt überlasse noch auch einig Geldfür den Wein nehme.

8. Durchgehende Weine, welche auff den Wagen oderKarren bleiben und den Boden nicht rühren, sollen alleinZoll geben.

9. Für Antrettung der Pfaeht, welche auff Gerdrudisden 17. Martii 1682 den Anfang nimt, sollen die jenige, soallhier Wein eingekellert haben, dem Pf ächtern, mittelsLeiblich aussgeschwornen Ayds, alle die Weine, welcheselbiger in seinem Hause oder anderswoh allhier in derStadt liggen hat, treulich vorbringen, angeben, einbrennenund versiegelen lassen; Da Er aber etwas das geringste ver-schweigen thäte, soll derselbe gleich in dem Ersten Articulvermeldet ist, ohne einige Gnad und zugleich auch, als einMeinaidiger abgestrarfet werden.

10. Die Straffe soll dem Magistrat zur Hälbscheid unddie andere Hälbscheid dem Pfächtigern ohn einig Nachlasszukommen, solte aber vom Magistrat, gegen Zuversicht et-was nachgelassen werden, so soll der Pfächtiger darannicht gebunden seyn, sondern die Ihme verfallene Hälb-scheid völlig, es seye dann dass Er etwas freiwillig nach-geben wolte, forderen.

In Consilio den 27. Novembris des 1681ten Jahres.

34. SBerorbmuig teegett ber grembenjettel, 11. 2tit=guft 1695.

Demnach vorkommen, dass etzliche hiesiger Wirthendie Nacht-Zettulen einzubringen unterlassen, andere aberselbige nicht richtig beygebracht haben; WollgemeltemRath aber, sonderlich bey gegenwärtigen Kriegs - Läufften,