Druckschrift 
Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
Seite
106
Einzelbild herunterladen
 

------ 106 ------

oder nach Beiiudung der That und Umbstände an Leib undLeben gestraffet werden sollen. Wie dann auch die Jenige,so beschädigt seyn, oder sonst von den Thätern Nachrichtzu geben wissen, Dieselbe nicht verschweigen, sondern demCamerario auff frischem Fuss, und bey einer Pöen zumgeringsten von 10 Goltgl. angeben sollen, Welcher gehaltenseyn soll-, so wol wegen der Thäter, als auch der Abneh-mer, damit auch dieselbe der Gebür bestraffet werden mö-gen, fleissige Inquisition und Erkundigung einzuziehen, undgehörigen Orts davon zu referiren; auff dass also diesemschändlichen Laster desto nachtrücklicher gesteuret, undein Jedweder bey dem Seinigen Obrigkeitlich geschützt undgehandhabt werden möge. Wornach sich ein Jeder zurichten.

In Consilio den 8. Martij des 1674ten Jahrs.

33. SRenobtrte aBetnorbmmg. 27. SftobemBer 1681.

Erstlich sollen alle Bürgere und Einwöhnere, wie auchFrömbde, gehalten seyn, die allhicr gebrachte Weine denPförtnern für der Pforten anzugeben, und nicht abzuladen,viel weniger einzukellern, sie haben sich vorhin bey demPfachtern der Wein-Accise angegeben, und besagte Weinevon demselben auffnehmen, einbrennen und versiegeln las-sen, Wann aber derselb sothane Weine nicht zuvorhiii ge-meldtein Pfächter angeben und versiegeln lassen, soll sel-biger nicht allein sothaner Weine, sondern auch aller seinerHaab und Güter verlustig seyn, oder doch so hoch selbigeraufbringen kan, cum infamia, abgestrafft werden.

2. Sollen auch die Pförtnere auff den Ayd, welchenselbige alle Jahr auff Oster-Dienstag und Michaelis-Tag fürden Camerarien würcklich aussschweren, erinnert seyn, dasssie nicht allein alle Wagen und Kahren, auch diejenige,welche Persohnen führen, sondern auch, welche in Repfenoder sonsten Körben und Geschier etwas eintragen, fleissigvisitiren, und was darinnen befunden wird, gehörendenOerthern angeben, auch denselben, welche etwas einbrin-gen, sich gehörigen Oerthern anzumelden, bedeuten, Da