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So soll auch das geschnitten Holtz, Latten, Bretter,Riggen und dergleichen, welchs hiehin zum feilen Kauffkompt, auffs Marckt gebracht, und der Fürkauff auff denStrassen und für den Pforten, bey arbitrari Straff verbot-ten: Auff dem Marckte aber, Schreiner und alle, welcheauff einen Wiederverkauff handeln, mit andern Bürgern, diees begehren, nach Gelegenheit zu theilen, oder mit in denKauff tretten zu lassen, gehalten seyn.
32. ©trafen ber ©arten - unb anberer SDiefce. 8,STOfttj 1674.
Wir Bürgermeistere etc. Fliegen hiemit zu wissen, und istJedermänniglichen bekandt, wie sehr und viel Diebereyenallhie theils, sowol in als ausser der Stadt, an Glindern,Stänkerten, Zäunen, Hegken und Bäumen im Forst und inBaumhöffen; theils auch durch Nächtlichen Einbruch inverschlossene Häuser und Scheuren, an Hünern, Gänsenund andern Mobilien verübet worden: Aber doch gehörigeöffentliche Bestraffung mehrentheils von desswegen darauffnicht erfolgt ist, weil die Thäter auff frischer That nichtertappt, auch von den Beschädigten oder andern nicht an-gegeben, vielmehr verschwiegen worden, theils auch unterder Inquisition sich davon gemacht und entwichen. Die-weil aber solche Laster und Frefelthaten dem ausstrüekli-chen Gebott Gottes, auch den Gemeinen Rechten und guterPolicey, insonderheit dieser Stadt uralten Statuten, die auchJährlichs pflegen abgelesen zu werden, Schnurstrack zuwi-der, indeme unter andern klärlich darinn enthalten ist, dassdie Jenige, so wider des eygenthumbs Herrn Wissen undWillen, dessen Fischteiche visitiren, Gartten- und Baum-früchte wegnehmen, Hegken oder Bäume hauen, etc. fürDiebe gehalten, und gleich den Dieben bestraffet wer-den sollen. So haben Wir solches durch offenen Truckund Kirchenschall, damit niemand Ohnwissenheit vorschützenkönne, hiemit öffentlich kund thun wollen, dass die Jenige,welche sich obbemelter Diebereyen theilhafftig machenwerden, ohnaussbleiblich mit Gefängnüss, mit dem Pranger,