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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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31. 9Kar<ff>Orbmmg ber ©tabt ©ortmunbr, Sßte c8am Witmoä) unb ©amBgsftag, al§ Sßodjcntlkcfjen 2tfardt = Stagen, gehalten roerben foH. feneuert unb gebrückt am 24. 2IprtIiS, Anno 1670.

Niemand soll einig Korn auff den Strassen verkaufenoder kauffen, Sondern auff dem Marckte allhier bringen undkommen lassen, bey Straff eines Thalers.

So soll auch daselbst mit dem verkauften eingehaltenwerden, biss die Marckt-Glocke des Sommers umb acht,des Winters aber umb neun Uhren geleutet worden, Son-sten auch Jeder-Männiglich vorhin, sich beym Sack Kornsfinden zu lassen, vielweniger aufzuhalten, verbotten seyn,bey Straff eines Thalers.

Wenn die Marckt-Gloeke geleutet worden, soll ein je-der Bürger und Eingesessener zu seiner Häussliehen Not-turfft Korn zu kauffen Macht haben, Andern aber, welchesolches ausserhalb jhrer Häussliehen Notturfft, auff einenVorkauff an sich bringen wollen, Wie auch Frömbdennicht ehe biss die Glocke zehen gesehlagen, bey arbitrariStraff, Und sollen sich Beyde, Käuffer und Verkäuffer, imheischen und bieten, beschejdentlich dem Marcktgang Ge-meess vernehmen lassen.

Habern soll niemand auff einen Vorkauff oder zu hiel-ten an sich kauffen, sondern an demselben Bürgere, welchePferde, oder sonsten eine ziemliche Bauet halten, wie auchdie Wirte, den Fijrzug haben, ohneracht jener ein im Kauft'stehen möchte.

Hopfl'en, Wachs, Flachs, Leinwand, Federn, und der-gleichen, soll man gleichfals an seine gebührliche Stette,die Flachs-Bäncke, bringen und kommen lassen, und derFürkauff, auf! der Strassen, wie auch Frömbden, und welcheauff einen wieder Verkauff handeln, für zehen Uhren zukauffen, bey Straff eines Thalers, verbotten seyn.

Hüner, Eyer, Aepffel, Bieren und was sonsten an dieApffelbäncke gehöret, soll dahin ebenmässig gebracht wer-den, und nicht weniger hierin den Fürkauff auff den Stras-sen, als auch von den Weibern, so an den Apffel-Bänckensitzen, bei Straff eines Thalers, verbotten seyn.