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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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30. 2Baage= unb 2lccife=£)rbmtng gebrutft 6. Wät% 1670.

Anfänglich soll niemand in dieser Statt und Graffschafftmit der Knipwagen wiegen, darbey zukauffen oder zu ver-kauffeil, bey einer Brückte von 4 Goltgülden.

Niemand soll auch auff den gefreyten Jahr-Märckten,noch auff Gudenstag oder Sambstag, als Woehen-Märckten,einig Flachs, noch gesponnen Garn verkauffen, dann füroder auff den Flachsbäncken, und was einer dessen ge-kaufft, soll auff der Statt-Wagen gewogen und empfangenwerden, bey einer Brüchtc von 1 Goltgülden.

Die Kupferschmiede, Kannengiesser, Pottgiesser mö-gen wiegen ihr neugemachtes Werck, auch alt Gut, wassie ausswendig kauffen und verkauffen, auff Schalen mitkleinem Gewicht, wofern es unter ein viertheil Centner,nemlich 25 Pfund wöge, sonsten was ein viertheil Centnerund darüber wieget, soll jederzeit auff der Statt-Wage ge-lieffert und daselbst gewogen werden, bei Brüchtc 1 Goltg.

Es mag auch ein jeder Bürger, doch mit Vorbehaltund ohn Abbruch voriger Articulen, in seinem Hause auffSchalen, und nicht mit der Knip-Wagen, wiegen was un-ter 50 Pfund ist, was aber darüber wieget, soll er in Kauf-fen und Verkauffen auff der Statt-Wage wiegen lassen, beyStraff 1 Goltgülden. Doch wird hievon das Eisen, so dieNagel - Händler ihren Schmieden überlassen, und einmahlauff der Wage empfangen ist, aussbescheiden.

Niemand soll sein gekaufftes Gut, Er habe es draussenoder allhie gekaufft, sich selbst zuwiegen oder zuwiegen

ein SKeidjStBaler, §. 2 Bon einem äKorgen 7 ,/ 2 ©rüßer unbDen 3 guber $eu 1 Sfteidjät&aler, § 6 Bon einer ©djmeinematl7'/, <Sc|iUing, §. 8 aud) oen bem aufjer&at& beS IDortmunbcr(MietS angelegten©etbe 1 %, §. 9 nur Bon 10 9reid)gtl)aternßiner Berlongt. ©iefe Ie|ten ©ä|e Würben aud) 1734 unb1736 fejigeljatten, in biefen Beiben Qafyren a&cr Uejj man bie§§. 5 unb 15 fallen unb faßte §. 1 alfo: ©oft im ganzen©dja| Bon einem jeberen borgen Sanbeg, of)ne Unterfcbieb,i»o fel&ige in (jiefigem territorio gelegen ein 6al6er fflei4ät|a=ter, Bon jeberen ®linbe DMüfjIen ein ijcetdjStfjater, bie afcer, fofeine Sarrc unb Sßferbe fialten, Bon jeberem ©tinbe 2 9}eid)§=tfjaler unb Born 3ef)cnben nadj ber SSerBadjtung Bon 3 'A SDcal»ter Sorn 1 SKetcßärljaler gejault werben.

Safcne, 3)ortmiim>. in. Sfietl. 7