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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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11) Vormündere und Vögte sollen ihre respeetive Pfleg-kinder und Principalen Güter bei ihrem Eide verschätzen.

12) Geistliche, Präceptores, Schuldiener, Profisores derKirchen, Hospitalien, Annen, etc. sollen sowohl ihre an er-erbte und anerkaufte, als auch ihre iärliches einkommendeverschätzen.

13) Ein Bürger, so nicht 500 Rthlr. zu verschätzenhat, soll von den Commissarius angeschlagen werden, wiedann gleichfalls die Leyendecker, Mauerleute, Zimmerleute,und andere Tagelöhner gehalten und geschätzet werdensollen. Die Handwerksgesellen, dieBauknechte in der Stadtund Grafschaft sollen einen Reichsort; die Mittelknechte aber6'/j stbr. zum Schatz erlegen.

14) Junge Gesellen, so ihr particulier Gewerb trei-ben, sollen nach Gelegenheit ihrer Handelung angeschlagenwerden.

15) Kleider, Kleinodien zu eines ieden Leib, und Kornso zur Haushaltung vonnöthen, soll nicht verschätzet werden.

16) Ein ieder soll gehalten seyn, den Verordneten Re-ceptoren bei seinem Eide seine habende unbewegliche Gü-ter, so viel deren in dieser Stadt, Feldmark und Grafschaftgelegen seyn, fürzubringen und darnach den Schatz zuverrichten.

17) Dieser Schatz soll ohne Abzug in zween Terminen,davon der erste den 21. April, der andere aber vorhinabermahl intimiret werden soll, bezahlt werden. So aberIemand etwas verschweigen und seine Güter nicht auf-richtig angeben würde, darüber dann unsere VerordneteReceptoren zu inquiriren vollkommene Macht haben sollen,dieselbe verschwiegene undunverschätzte Güter, sollen ohneeinige Exception und Wiederrede uns verfallen seyn, odersonst der Uebertreter in andere Wege ohnnaclilässig vonuns gestraft werden.

In Consilio den 4. Aprilis 1864. *)

*] Heljnttdje ffierorbnungen jtnb erkffen unb gebrueft 23. 3uli1682, in golge bet ©dmlbett auS bem franjöftfcljen UeSerfkeunb 4. 3imt 1734 unb 26. Sutt 1736, wo bie Skranlaffungnid)t genannt tff. 1682 iwurbe §. 1 Bon 3|A SRatttr ffortt