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lassen, dann auff der Statt-Wage , und durch den veräide-tön Wagemeister.
Es sollen der Wagemeister, seine Haussfrau und Ge-sinde, als lange der Wagemeister bey der Wage ist, allerHandlung und Kauffmanschafft, so zur Wagen gehörig, sichenthalten, und einem jeden recht wiegen, bey Straff desMainäids.
Demnach soll es mit Forderung und Zahlung des Wa-ge-Geldes, wie dann auch mit Abmessung des Leinen Tuchs,bey Straff, so darauif gesetzet, nachfolgender Gestalt ge-halten werden.
Von einem Fass Friesischer oder Holländischer But- ß pf.
ter, sollen entrichtet werden.......7 —
„ einem halben Fass..........3 6
„ einem viertheil Fass.........2 3
,, einem Acht-Theil...... '. . . . 1 1'/%
Des sollen auff einem Fass nur 8 Bände passiren,
auch vor das Fass abgeschlagen werden 30 Pfd.
Butter so in Stand - Fässern, Pötten und Wellen
zum feilen Kauff gebracht wird, soll der
Verkäuffer von 100 Pfund zahlen.....4 6
Der Bürger so sie kaufft......... 2 3
Und soll ohn Unterscheid auff die Statt-Wage ge-lieffert werden, bey Verlust der Butter,und willkührlicher Straff, Auch soll hinfürogantz keine Butter bey Kannen gekauift wer-den, bey selbiger Straff.
Von 100 Pfund süsse Milchs Käse.....3 4'/,
,, „ „ Grober Käse........19
h » >> Ungels..........3 4/j
„ einem Centner Schencken, Speck, gesaltzen
oder ungesaltzen Fleisch........2 3
Von 100 Pfund dröger Fisch.......2 3
„ „ „ Bulck, Schelfisch, Stinten ... 2 3Des sollen auch von einem Fass Rotscher, wie voneinem Fass Butter, vor das Holtz abgeschlagenwerden 30 Pfund, und sollen auch 8 Bändeauff einem Fass passiren.