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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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1) Werden drittehalb Mltr. Kornrenten oder Pachtevon belegten und Erbländereien angeschlagen auf 100 Rthlr.dass also von 2'/j Mltr. Korn 1 Rthlr. entrichtet werdensoll. Und dieser Punkt soll durch unsere ganze Grafschaftgleichfalls von allen Mühlen, Zehnden und Konifrüchtengehalten und verstanden werden.

2. Ein Pächtiger soll von einem Morgen Landes, so erfür die Pacht allein unterhat, in dieser Feldmark oder Graf-schaft, so nicht zu seinem Hofe gehöret, gelegen, zumSchatz gelien 6 J/j Stüber, welche er dem Erbherrn nichtabziehen soll; Ein Fuder Heugewachs wird angeschlagenauf ein Malter Korn.

3) Eine Kuhweide in Kämpen ist angeschlagen auf einMalter Korn; Eine Ochsenweide doppelt.

4) Die sadige Länderei aber, so in Zuschlag genom-men und zu Weiden ■gemachet, sollen nach alter Pachtangeschlagen werden,

5) Vier Schuldschweine worden angeschlagen auf 100Rthlr.; thut also ein Schuldschwein 15 stbr.

6) Eines Sehweines Mast in der Grafschaft soll thunß'/ä stbr. Eine Gabe mit dem Gange in dem Vorst, ohnedie darzu gehörige Landerei, welche nach dem l.Artic. ver-schätzet werden sollen, soll angeschlagen werden auf einenhalben Rthlr.

7) Was aber sonsten einer in seiner Baarschaft, Ge-werb und Handthierung hat, soll ein ieder ohne einige Spe-sification bei seinem Eide einzubringen und von 100 Rthlr.1 zu geben gehalten seyn.

8) Von angelegten Geldern sowohl von Bürgern, alsEingesessenen der Grafschaft soll von 100 Rthlr. 1 Rthlr.bezahlt werden, von gewissen Interessen und Buchschuldenaber von iedem Hundert 1 Reichsort.

9) Die Häuser sollen nach der Heuer verschätzet undvon S Rthlr. einer erleget werden.

10) Zwanzig Gartenstücke in Zuschlag oder nicht, seingesetzet auf 100 Rthlr. und soll davon 1 Rthlr. sowohl vonerblichen, als belegten Stücken bezahlet werden.