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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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3 Müdde Sostiseh ist ein Mltr. Dortnnmdiscli.12 Müdde Sostisch ist ein Mltr. Sostisch.1 Maldt Sostisch ist 4 Maltr. Dortmundisch.20 Becher ist ein Dortmundisch Scheffel.

22 „ ,, „ Unnaisch Scheffel.

23 ,, „ „ Camisch Scheffel.

24 „ „ ,, Bochumsch Scheffel.

Mit einem Becher werden 4'/ 2 Ruthe Landes zugesäet;also mit einem Dortnumdischen Scheffel 90 Ruthen. Zuverstehen iede Ruthe ad 16 Fuss.

Zum Hamm ist iede Ruthe 20 Fuss ; also 99 Ruthenauf ein Hämmsch Scheffel.

Ein Morgen Landes hält nach Dortmundischer Feld-maas an Ruthen, iede ad 16 Fuss, 250; Ein Gartenstück anFuss 1250.

Ein Fischeteich wird nach Getrage der Gartenstückead 5, 6, 7, 8, Rthlr. aestimiret.

29. ©dja^DTbmtng. 1664, 4. 2tyrtf.

Wir Burgermeisterc u. s. w. fügen zu wissen: Nachdem der Römisch-Kaiserl. Maiestät auf den ietzigen Reichs-tag zu Regensburg eine eilende Türkenhülfe bewilliget ist;Und uns unser Antheil, aufs eilfertigste beizubringen oblie-get, Uns aber dazu kein ander, als in solchen Fällen im.Reich erlaubtes Mittel der Collectation bevorstehet, dass wiruns deshalb mit den 12 Erbsassen und 24ern eine durch-gehende Schätzung verglichen, dergestalt, dass ein Jegli-cher, so wohl geistlichen als weltlichen Standes, alle seineGüter und Vermögen aufrichtig einbringen, und nach Inhaltder folgenden aufgesetzten Articuln selbige verschätzen soll.

Ermahnen und Befehlen dannenhero allen und ieden,dass selbiger auf bereits notifieirte Zeit die Halbscheid sei-nes Contingents, und zwar in gutem alten Gelde, allhie aufunserm Rathhaus für unsern Commissarius bezahle, und beiso äusserst nöthigem Werk seine Willfährigkeit würklichspüren lasse. Im wiedrigen soll gegen die Säumige undWidersetzige, vermöge Reichsabscheids ein doppelter Schatzernstlich erfordert werden.