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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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selbe allerdings abgeschaffet bleiben, vnd die contravenien-ten, ob sie schon dieselbe ansserhälbig Vnsers gebiets hal-ten würden, vmb 25 Goldgülden gestraffet werden sollen.

XXXV.

Schliesslich lassen wir es bey dem Vhralten herkom-men vnd wollen, dass so wohl bey vits in der Stadt alszugehörigen Graffschafft' in der genandten Advent Zeit, un-gleichen vom Sontag Laetare biss auff Montag nach derOsterwoche, keine Hochzeiten, es were dann dass wir esauss sonderbaren Vhrsaehen erlaubet hetten, gehalten wer-den sollen, vnd solches be Straff nach Ermässigung, etc.Vnd soll diese Vnsere wohlgemeinte Ordnung ä die publi-cationis jhren Anfang nehmen, vnnd über dieselbe in allenArticul vnnd Puncten, biss daran wir nach Gelegenheit derZeit eine oder andere Aenderung, die wir Vns hiemit vor-behalten, vornehmen möchten, steift', fest vnd vnverbrüchlichgehalten werde«; Also vnd dergestallt, dass Vnser Cämme-rer auff vorgegangene Erkundigung vnnd Relation desRaths-Diencrs, welche Er so bald des andern Tags nachvollenzogener Hochzeit einzuziehen gehalten sein soll, ge-gen die Verbrecher wegen der verwirekten Brüchtc alsobaldmit gestracker Exccution verfahren solle. Wornach siehein jeder zu richten, vnd vor Schaden zu hüten wissenwird. Conclusuin den 5. Deccinbris. Im Jahr nach Christivnsers Erlösers vnd Seligmachers Geburt 1653.

Publicatum den 25. Januarij 1654.

26. SSertot wegen beä Settelng, 21. 3ult 1660.

Wir Bürgermeistere etc. thun kundt: Nachdem in desHeil. Römischen Reichs Satz: vnd Ordnungen, insonderheitin der Policey Ordnung vom Jahr 1577 vnterm 27. Titulvon Bettlern vnd Müssiggängern, etc. vnd in folgendem 28.Titul von den Zigeunern, ete. verordnet ist, dass niemandzum bettelen zugelassen werden solle, der nicht mit Schwach-heit oder Gebrechen seines Leibes beladen vnd dessen nichtnottürfl'tig seye: Insonderheit, dass die stareke frembdo