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Aber von eines Taglöhners oder Dienstbottenkost einReichsthaler, sonsten dem Bratenwender, Schüsselwäscherin,Kellerschen vnd Thürwächter ledern des Tags ein halb Kop-stück hiemit zugelegt, vnd darüber wie auch über das , soin nechst vorigen Articnl vermeldet keinem etwas weiter,an Speise, Dranck oder sonsten, über seine nötige Ver-pflegung zu forderen oder zu nehmen, bey Verlierung jhreszugelegten Lohns, verstattet, sondern hiemit verhörten sein.
XXXI.
Sonsten sollen ins gemein Koch vnd Spielleute sichdieser Ordnung, in denen Puncten welche sie betreffen,gemess bezeigen, mit vorgesetztem jhrem Lohn vnd wasjhnen etwa von den Gästen gutwillig gegeben wird, friedigseyn, vnd darüber von denselben, weder durch AuffsetzungSchüssel oder Tellers, noch auch durch herumbgehen beyden Gasten nichts fordern, sondern dessen allen, wie auchInsonderheit der Koch des angemasten Vortantzens amdritten Tage, allerdings sich enthalten soll.XXXII.
Im übrigen sollen des Bräutigambs vnd Braut Eltern,oder wer die Hochzeit zu bestellen hat, Insonderheit dieangeordnete Küchenmeistere. alles fleisses daran seyn, dassalles ordentlich, vnd wie es bey Christlichen Beysannnen-kunften sich geziemet, massig vnd erbarlich zugehe, dieserOrdnung der Gebühr gelebet, alle Vnordnung abgestelltvnd Insonderheit auch in setzen der Gäste eines jedwedemStandt vnd condition beobachtet werden möge.
XXXIII. 'Vnd soll dann auch endlich in der Graffschafft bey derHaussleute Kosten, diese Ordnung in Anzahl der geladenenGäste gehalten werden, vnd hinfürter einem Hövener über32 Paar, einem Kötter vnd Dienstvolck über 16 Paar zuladen nicht zugelassen, sondern bey obengesetzter Straffverbotten seyn.
XXXIV.
„Wegen der genanten Rockendiesten aber lassen wires bey für diesem publicirter Ordnung, dass upinblich die-