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Bettler, Lediggänger, Herrnlose vnd Gardenknechte, auchdie Zigeuner, oder genante Heyden, vnd was dergleichenetc. in Städten vnd auff dem Lande zum bettelen nicht ge-duldet werden sollen : Vnd dann die tägliche Erfahrung fürAugen stellet, dass solcher heylsamen Reichs Verordnungschnür strack zuwider nicht allein einige Einheimische, sonoch gesund vnd starck seyn, sich dem bettelen ergeben,oder jhre Kinder, so gar die jenige, so bereits jhr Brodt zuverdienen geschickt seyn, Tag für Tag für die Thüren ge-hen vnd bettelen lassen, Sondern auch dass vnterraVorwandt der Armuth so viel frembde.starcke vnd muth-willige Bettler den Hospitäln vnd Armenhäusern, auch ge-meiner Bürgerschafft zu sonderbarem Beschwer eintringen,deren man bereits nicht wenige auff falschen Dingenbetretten, auch von vielen in Erfahrung bracht hat, dasssie dasjenige, so sie als Almosen gesamblet, in den Wirts-häusern üppiglich verzehret haben; Wir aber sothanen Vii-ordnungen länger nicht zusehen können noch wollen; Alsist hiermit Vnser ernstlicher Befehl, Will vnd Meinung,dass nicht allein frembde starcke Bettler, Lediggänger, Zi-geuner vnd dergleichen muthwillige Müssiggängere, in hie-siger Stadt vnd Grafschaft nicht eingelassen noch wenigerbeherbergt, dann vielmehr bey Straff des Gefängnüss ab:vnd aussgewiesen, vnd da sie sich also nicht ab: noch auss-weisen lassen wolten, alssdann zu gefänglichen Hafften ge-bracht vnd anderen zum Exempel gebührlich abgestrafftwerden sollen. Sondern auch dass bey den Inheimischen,so wol diejenige, welche gesund vnd starck seyn, als auchdie Kinder, so jhr Brodt verdienen können, sich des Bette-lens allerdinges enthalten sollen. Vnd damit auch das bet-telen, welches vormahligen Vnsern Verordnungen zuwiderso gar starck eingerissen ist, hinfüro eingestelt bleibenmöge, So sollen die Provisores vnd Vorstehere der Kir-chen ; der Hospitäln vnd Armenhäusern, insonderheit, derVorarmen zum H. Geist alle vorhin dieser halb gemachtegute Anstalten vnd Verordnungen zu renoviren vnd zurPraxi vnd Würcklichkeit zu bringen, sich ohnaussgesetzetangelegen seyn lassen, Auch insonderheit alles Ernstesdaran seyn, dass die Verbrechere jedesmahls gehörigen