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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
Seite
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Gäste, als auch sonsten seines vvissens, gehandelt vnd ge-frevelt sein möchte aufrichtig vnd ohne hindevhalten anzu-zeigen. Sonsten soll jhme der Hochzeiter wegen seinesAuffwartens, über die nötige Verpflegung jedes Tags einhalben Reichsorth geben, womit er auch friedig seyn, über-mässigen Druncks vnd Vollsauffens sich enthalten, vnd wennman seiner zum Anrichten oder auffwarten nicht mehr nö-tig hat, von danncn scheiden soll.

XXIIX.

"Wie dann auch zu desto bessern observantz dieserOrdnung die Hochzeitere vnd dero Eltern oder Vormündere,auft erfordern, zumahl da des Verbrechens halber sonder-licher Verdacht verbanden were, sich zu purgiren vnd MitEyd zu erhalten schuldig sein sollen, dass sie dieser VnserOrdnung nicht zuwider gelebt, sonder sich deroselben inallen vnd jeden Puncten gemeess verhalten.

XXIX.

Vnd damit auch des Kochs vnd Spielleute vnd deroBelohnung halber sichere Ordnung sein möge, soll zwarnjederzeit bey dem Hochzeiter stehen, wie viel SpielleuteEr bey seiner Hochzeit haben wolle, jedoch mit dieserdiscretion vnd vnterscheid, dass hierunter den vornemstenetwas Vorzugs gelassen werde, wie dann Insonderheit beyden schlechten Kosten gemeiner Bürger, Arbeiter vndDienstvolcks kein Hohes, sondern allein Seiten - Spielwerckzu gebrauchen, auch bey denselben der Meister seinesLohns halber mit einem Reichsthaler, der Knecht aber miteinem halben Reichsthaler sichbegnügen lassen soll. Sonstenbey andern Hochzeiten, soll dem Meister ein Königsthaler;aber jeden seiner Knecht und Jungen einen halben Königs-thaler zum gewöhnlichen Mitpfennig aber mehr nicht als einhalber Reichsthaler vnd von schlechten Hochzeiten nur einReichsorth, gegeben werden.

XXX. ,Vnd wie, so viel den Koch betrifft, allein der RathsKoch zu Hochzeiten zugebrauchen; Also soll demselben voni'iner Weink.ost drey Reichsthaler, von einer BierKost zwey,