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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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Gefängnüss viid andern Straffen ohnnachlässig belegt vudangesehen werden.

XXVI.

Nach dem dann auch bey den vorgewesenen leidigenKriegszeiten, die vor diesem allhie observirte Ordnung inKleidern sehr zerfallen vnd in Abgang kommen, vnd aberdie Erbarkeit, so wohl auch die ins Reich Publicirte Poli-cey Ordnung erfordert, dass in der Tracht vnd Kleidunggebührende Massigkeit, damit in jedem Standt vnterschied-liche Erkändnüss sein möge, observirt vnd gehalten werde.So Ordnen vnd wollen wir dass alle vnsere Bürger vndEinwohner, in jhrer Kleidung sie sein Maus oder FrawensPersohnen der Erbarkeit vnd Demut sich befleissigen, alleVppigkeit vnd Vbermass abstellen, keiner über seinen Standtsich erheben, sondern dergestalt sich verhalten sollen, dassnicht allein höhern Stands Persohnen ein gebührlicher Vor-zug gelassen, sondern auch den geringern kein Aergernüssgegeben werde, wie wir dann dieser halben hiernechst eineabsonderliche Ordnung werden einrichten vnd verfassenlassen: Inmittelst einen jeden ernstlich ermanent sich allerVbermass Hoffart vnd Vppigkeit in Kleidern, als dadurchder gerechte Zorn Gottes erreget, vnd das Vermögenverringert wird, zu enthalten, vnd sich für Schaden vndSchimpff, die auff Begebenheit die Widersetzliche treffenwerden, zu hüten.

XXVII.Vnd damit über diese Ordnung der Gebühr gehalten,vnd deroselben in allen jhreil Stücken desto steiffer nach-gesetzet werden könne vnd möge. Soll zu einer jedenHochzeit ein Rahts Diener, vnd vnter den dreyen Rahts-Dienern einer nach dem andern zum Anrichten vnd Auff-warten, die zwey ersten Tage über gebraucht, vnd derRahts-Cammerer jederzeit vorigen Tages vmb dessen Ver-ordnung bey willkührlicher Straff ersuchet werden. Ge-stalt selbiger Diener so bald nach gethaner Hochzeit beyseinem Eyd vnd Pflichten, auch verlierung seines Dienstes,schuldig vnd gehalten sein soll, Vnserm Camerario alleswas gegen diese Vnsere Ordnung, so wohl in Zahl der