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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
Seite
87
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XXII.

Damit dann auch ferner dem grossen Abzug welcherbiss dahero bey den Hochzeiten verspüret worden, destobass gestewret werden möge. So soll hinführo dass ge-sinnen vnd vmbtragen der Suppen allerdings abgeschafft,auch nicht weniger hiemit gäntzlich verbotten seyn, denaussbleibenden geladenen Gästen, Küchenmeistern, Spielleu-ten, Köchen, Bratenwendern vnd allen ins gemein Fleischoder Fisch, Wein oder Bier heimb zu schicken; gestaltnichtallein solche Sachen, so bald jemand damit betreten würde,den Armen verfallen vnd an die Armen Häuser zu bringen»sondern auch die contravenienten vmb einen Goldgülden zustraffen sein sollen.

XXIII.

Wegen der Leprosen welche sich allhie auff dem Si-cheiihoffe verhalten, bleibts beym alten Herkommen, dassnemblich denselben auff jhr Ansuchen in gesampt etwas anFleisch, oder zu eines jeden gefallen drey Stüber davor,sonsten aber auch auff eine jede Persohn, ein Semmel vnndein halbe Maass Bier gegeben werden solle.

XXIV.

Im übrigen sollen bey Verlöbnüsscn, Hochzeiten vndsonst ins gemein bey andern Beysammenkunfften, vnhöff-liche, leichtfertige Däntze vnd alles was ärgerlich seinmöchte, allerdings verbotten, auch ein jedweder ernstlicherinnert seyn, im tantzen solche moderation Bescheidenheitvnd Maass zu gebrauchen, dass Zucht vnd Erbarkeit inacht genommen, niemandt zur A r ngebühr geärgert, vnd In-sonderheit der Allerhöchste nicht erzürnet werden möge,alles bey Straff nach Ermässigung.

XXV.

Sonsten sollen ins gemein alle verdächtige Zusammen-künften, wobey Vppigkeit vnd Vnzucht getrieben wird,allerdings verbotten, vnd dieselbe welche sich dabey findenlassen, oder jhre Häuser vnd Zimmer dazu verleihen odersonst vnziemenden Vorschub leisten, nach Befindung mit