Hauss geführet, vnd darauf den Gästen ferner nicht gerei-chet , sondern das Hauss verschlossen werden. Solistenbey den Hochzeiten so in Privat Häusern gehalten werden,Insonderheit aber bey den Weinkosten, soll diese modera-tion gebrauchet werden, dass die Beysaininenkunfft überzehen Vhr nicht verzogen werde; gestallt so wohl die Gästeals Spielleute, welche an solchen Oertem naeher zehenVhren betrete werden, so bald folgenden Tags ohn nach-lässig zwey Goldgülden Strafl' geben sollen. Bey denAbend-Hochzeiten aber, soll ein jeder der geladenen Gäste, we-gen des AufFbrechens seiner Bescheidenheit hiemit erin-nert sein.
XX.
Solisten sollen die Hochzeiten nur zwey Tage gehalten,dritten Tags aber allein der Hochzeitern Eltern, Brüder vndSchwestere, ordentliche VormündereKüchenraeistere vnd diesonst vorige Tage auffgewartet haben, ausserhalb des RahtsDieners, davon hernach Meldung geschehen soll, geladenwerden; Würde aber deine zuwider gelebet vnd mehrerePersohnen, wie vorgemeldet geladen seyn, sollen die Hoeh-zeitere vmb zehen Goltgülden gestrafi'et werden.
XXI.
Als auch bisshero die Vielheit der Kinder, so die ge-ladene Eltern mitführen oder sich folgen lassen, viele Vn-ordnung bey den Hochzeiten veruhrsachet, so sollen diegeladene Gäste hiemit ermahnet seyn, jhre junge Kinder zuHauss zu lassen, vnd deren keine bey Straff des Abwei-sens, mit sich zur Hochzeit zu bringen, die jenige aber sonaher Verwandschafft halber geladen seyn, sollen zugelas-sen, aber doch von jhren Eltern angehalten werden, dasssie vnter wehrender Mahlzeit auch ferner im Tantzen vndsonsten sich der Zucht vnd Erbarkeit befleissigen; Knechtenvnd Mägden aber welche etwa säugende Kinder oder sonstnötige Bottschafft anzubringen haben, sollen keine Speisenvom Tisch gereichet oder gegeben, sondern dieselbe nurmit einem Drunck oder zwey alsobald bey Straff eines Gold-gülden abgefertigt werden.