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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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werden, sollen zwarn des Bräutigams vnd Braut Eltern,auch Brüdern vnd Schwestern in dem was sie geben wol-len, freien Willen haben, andern Verwandten vnd Gästenaber sol für Mann vnd Fraw weiter vnd mehr nicht alseinen Reichsthaler zu geben erlaubt vnd verstattet seyn,darbey aber Bräutigamb vnd Braut erinnert sein sollen,dass sie von vnsern geladenen Predigern auch deroselbenFrawen vnd Kindern, die sie noch bey sich vnd nichtaussgestewret haben nichts nehmen, gestalt wir dieselbebey vorberührten Hochzeiten von allen Verehrungen hieinitbefreyet haben wollen.

XVII.

Sonsten sollen hinführo Bräutigamm vnd Braut oder indero Namen jhre Eltern nicht bemächtigt sein einige genandteBrautstücke es seye was es wolle ausszugeben, sondernsoll solches hiemit verbotten, vnd so wohl der es empfängt,als der es aussgiebt zween Goldgülden zu Straff zu gebenschuldig seyn; jedoch bleibt Bräutigamb vnd Braut sichvntereinander ziemblicher massen, jhrer Gelegenheit nach,damit zu verehren ohnbenommen, sondern vorbehalten.

XVIII.

Bey allen solchen Hochzeiten vnd Beysammenkünfftenaber soll die Mahlzeit des Mittags vmb zwölff Vhr, vnndda es ein Abend Kost were, vmb 6 Vhren angefangen wer-den, vnd vber 3 Stundt nicht wehren, also dass bey Abend-kösten umb neun Vhren, sonsten aber vmb drey VhrNachmittags die Mahlzeit praecise geändigt vnd die Speisenabgenommen sein sollen; würde aber die Mahlzeit beyeinem oder andern vber gemeldte drey Stundt verzogen,so sollen die Küchenmeistere in sechs Goldgülden, vnd derKoch in zwey Goldgülden Straff gefallen sein.

XIX.

Vnd damit die Hochzeitliche Beysammenkunften nichtzur Vngebühr in die Nacht hinein verzogen werden; Sosoll bey den Hochzeiten so auff dem Sechsgilden Haussgehalten werden, die Braut praecise vmb sechs Vhr naeher