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XIII.
Vnd dieweil bey diesen Hochzeiten den zweyten Tagein Sicheres an Wein pflegt verehret zu werden; So sollzwarn den nechsten Verwandten, als beyderseits Eltern,Brüderen vnd Schwestern, was sie verehren wollen, freystehen, andern aber, zwey oder zum höchsten drey viertelWein zu verehren nicht verstattet, auch der Excess vndVberfluss im Trincken, als dadurch der Zorn Gottes er-wecket wird, hiemit ernstlich verbotten seyn.
XIV.
Bey den Bier-Hochzeiten soll auch zwam fürnehmenBürgern höchstens 32 Paar, gemeinen Bürgern, Taglöhnernvnd Dienstvolck aber nur 16 Paar Menschen (ausserhalbder geladenen Junggesellen und Jungfrawen) zuberuffen ver-stattet, aber vber diese, so wol auch vorhin bey denWein-kösten ernente Zahl mehrere zu laden ausstrücldich, vndbey Pön eines Goltgülden für jede Persohn, so vber diegesetzte Zahl sich finden würde, Inhibirt vnd verbottensein. Wie dann auch so wohl bey Verlöbnüssen als Hoch-zeiten keine Junge-Gesellen vnd Jungfrawen' ausserhalb de-ren Eltern, Verwandten oder Vormündern, bey welchensie sich auffhalten, geladen vnd beruffen werden sollen.
XV.
Vnd solle so viel diese Hochzeiten betrifft, dahin ge-sehen werden, dass dieselbe vmb besserer Ordnung vndAufsicht willen, so viel müglich auff dem Sechsgilden Haussgehalten werden; Es werden aber -dieselbe auff gemeldtemSechsgilden Hauss, oder sonsten in privat Häusern gehal-ten, sol es doch der Speisen vnd Anrichtens halber beydem alten Brauch, nemblich bey den gewöhnlichen zweyenGerichten, neben Butter vnd Kese, allerdings gelassen, vnddie darwider handelen vnd mehrer Gericht oder Trachtenohne special Erlaubnüss auffsetzen werden, ohnnachlässigvmb zehen Goldgülden gestraffet werden.XVI.
Der Gaben vnd Verehrungen halber, welche bey die-sen Hochzeiten an der Braut Tisch pflegen praesentirt zu