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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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Mass im Anrichten gehalten vnd aller Vberfluss vnd vnnö-thiee Kosten bey Straff der Ermässigung, vermitten wer-den sollen.

XL

In specie aber die Hochzeiten betrcffent, wenn jemandeine freye Hochzeit, dabey kein Wein verehret, oder son-sten etwas am Braut-Tische gegeben wird, halten wolte,können wir zwarn solches geschehen lassen, stellen auchdemselben frey, seinds Gefallens Gäste zu laden vnd zuspeisen, jedoch mit diesem austrücklichem Beding, dassalles mässiglich vnd ohne Vberfluss zugehe, auch von dengeladenen Gästen keine Gelt-Verehrung angenommen wer-den : Gestalt im Widrigen die Gäste was sie solchenfallsgegeben, vns zweyfach zu praestiren, auch die Hochzeitere,dass sie solches angenommen, bey vnserm Brüchten-Gedingsieh abzufinden gehalten seyn sollen.

XII.

Bey anderen Hochzeiten als Bier- vnd Weinkosten,soll so wol wegen der Speisen als auch wegen der Zahlder Gäste vnd sonsten nachfolgende Ordnung gehalten wer-den: Vnd zuforderst so viel die Weinköste (welche hinfür-ter gleichwol etwas eingezogen vnd nicht so indifferentersondern allein denen, welche vnsern Consens vnd Bewilli-gung erlangt, verstattet werden sollen) betreffen thut, Sol-len zwarn 32 Paar ohne Jungfrawen vnd Jungegesellen zuladen, aber nachfolgende Gerichte allein zu speisen vndauffzusetzen zugelassen seyn: Als erstlich, geräuchert vnddaneben zu eines jeden Gefallen, auch nach Gelegenheitder Zeit Senff- Fleisch. Zum zweyten frisch- oder grünFleisch mit gekochten Hünern; Zum dritten Gebratens,auch dem es also beliebet, vnd darzu gerathen kan, Fische,vnd dann endlich Butter vnd Kese. Nach dem Essen abersoll kein Banquet, von Zucker oder andern aussländischeiiSachen, sondern allein Kuchen, Apffel, Pieren, Nüss vnddergleichen, dieser Lande gemein Obst oder Früchte, vndweiter nicht auffgesetzet werden, bey Straff von zehenGolgl. so jemand darwider handelen würde.

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