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licli von der Cantzel, vnd zwar ein jeder in seinem Kirch:spell oder Pfarrkirchen sich dem Herkommen nach procla-miren lassen, auch der Bräutigamb gewöhnlichen Lossbrieff,vnd da er frömbd vvere, der Bürgerschafft halber genug-samb Zeugnüss geführet: Würden aber einige, nach etwagetriebenem vnzüchtigen Wesen, oder anderer nichtswürdi-ger Vhrsachen halber hinauss lauffen, vnd ohne vorge-hende Anffbietung ausserwerts, oder auch mit Vorbey gehungvnserer Kirchen, sich zusammen geben lassen, selbige sol-len diesserhalb (mit Vorbehalt des übrigen Verbrechens,)in zwölff Goltgl. Straff gefallen seyn; Vnd ehe sie dieselbewürcklich erlegt, zu keinem bürgerlichen Wesen oder Nah-rung verstattet werden.
IX.
Vnd ob wol für diesem bey friedlichen Zeiten die Co-pulationes in der Kirch, wohin Braut vnd Bräutigamb durchöffentliche Procession begleitet würden, gehalten wordenseyn. Dieweil dannoch einige Vrsachen, solchen Brauch,eben dissmal wieder einzuführen, behinderen; So sollen vndmögen noch zur Zeit, biss zu anderweitiger Verordnung,die Copulationes in den Hochzeits-Häusern, jedoch also vnddergestalt gehalten werden, dass dabey Gebet, Andacht vndErbarkeit in acht genommen, vnd dieselbe Mittags vor 12vhren, oder da es ein Abendkost were für 6 vhren voll-bracht vnd verrichtet seyn mögen.
X.
Damit dann auch bey den Verlobnüssen oder genantenBrautwein, wie auch den fölglieheu Hochzeiten aller Vber-fluss vnd Vnmässigkeit abgestelt vnd hergegen in allemgute Ordnung gehalten werden mögen. So sollen hinfürterdie Eheliche Verlobnüssen vnd Brautweine verkürtzt vndauf einmal angestellt vnd gehalten, Auch zu fürnehmer Bür-ger Verlobnüssen vber 12 Paar, aber gemeiner Bürger,Handwercker vnd Dienstvolcks vber 6 Paar Menschen beyStraff eines Goltgüldens von einer jeden vbrigen Persohnzu geben, nicht geladen werden; Wie dann auch hierbey