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in den Käyserl. Rechten auss allerley Erbahren vnd Ehe-haft'ten Vhrsaehen, höchlich vnd bey namhaffter Pön ver-botten auch ohne das Leichtfertigkeit halber märcklicheEreernüss vnd verdächtigen Zweiffei gebehren thut. Soordnen vnd wollen wir dass hinfüro keine "Wittibe in vnserStadt vnd Gebiete sich wicderumb verheyrathen, auffkündi-gen lassen, Hochzeit halten, noch beyschlafen soll, sie habendann zuvor das Trawr-Jahr gebührent aussgehalten, vndsoll ebenmässig auch der Mann so Wittwer, zur Ehre desvon Gott eingesetzten Ehestandts vnd schuldiger Gedächt-nüss seiner verstorbenen Ehegenossen, auch umb Zuchtvnd Erbarkeit willen, sich des für eylenden Heyrathens ent-halten, vnd zu anderweitiger Ehe nicht schreiten, es seyendann drcy viertel Jahr nach Absterben seines Ehegattensverflossen. Würde aber etwa ein Witwer oder Wittib,dieser vnser Ordnung zuwider leben, Sollen dieselbe nachBefindung der Vmstände mit empfindlicher Geltbuss, vnd daein oder ander von solchen Persone in vorgesetzter Zeitsich leichtfertig bezeigt vnd ärgerlich gelebt haben würde,nach Gelegenheit des Verbrechens exemplariter bestraffetwerden.
VII.
Vnd damit bey solchem anderweitigem Verheyrathen, dieKinder erster Ehe nicht vernachtheilet oder verkürtzet wer-denmögen; So sollen keine zur anderweitigen Ehe schreitendePersohnen auffgebotten, weniger copulirt werden, sie habendann zuvorderst genugsamb beschienen vnd dargethan, dasssie den Kindern erster oder voriger Ehe Vormünder be-stelt, gebührendt Schicht- vnd Theilung gehalten, vnd vondem ausgerichtetem Inventario ein verschlossen vnd versie-gelt Exemplar zu Händen vnser Camerarien vmb selbigesbey der Cammerey vcnvahrlich hinzulegen, eingereichet vndvberlieffert haben.
VIII.
Vber das vnd ins geinein sollen Bräutigamb vnd Brautvon vnsern Predigern nicht copulirt werden, sie habendann dreymahl auff drey Sontagen vor der Hochzeit offent-
Safine, SDorhnnnb. m. Z\ml. 0