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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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von Zehntenpfenningen oder Nachsteuer entordnet, sechsderselben zugeleget. So gegeben am vier und zwanzigstenMonats Tag Mai, im Jahr 1610.

22. 2Bte eg Ijinfüro mit allste anfommenben ®rieg&Ieuren, bnb anbew fcerbedjtigen ^Serfonen, in berSBadjt unb §er6ergeii, gehalten werben fol.17. Suli 1625.

Erstlich sollen Schreiber vnd Soldaten, auch alle an-dere Wacht habende Bürger, ihre Wacht fleissig versehen,einem jeden nach gebühr mit bescheidenheit begegnen, inder Wacht zwischen Pforten und Homeien keine Bürgerohne Gewehr, sonsten aber frembde Bawren, Studentenoder Kinder, gantz nicht verstatten, Sich auch des vber-mässigen Drinckens, vnnd Vollsauffens enthalten, vnd lei-sten, was getrewen Bürgern vnnd Soldaten zustehet.

2. Demnechst gehalten seyn, ankommende Kriegsleutevnd verdechtige Persohnen, fleissig zu vnterfragen, Wan-nenher sie kommen, was sie in der Stadt zu thun vnd zuverrichten, wie auch ob sie einige Passzetteln haben, sichdieselbe fürzeigen lassen , vnd im fall sie sich hierin sper-ren, oder hieraufi' keinen gnugsamen Bericht thun köndtenoder wolten, oder sonsten deren viel weren, sonderlich aberverdechtige Persohnen, aussgerissene Soldaten vnnd Bettler,abweisen vnd nicht einlassen.

3. Ferner sollen die eingelassene gefragt werden, Obsie in der Stadt benachten, wie auch, auff solchem fall, wosie einkehren wollen, vnd dafern sie vnbekandt, vnd keinLosament wissen, ihnen nach gelegenheit, eins fürschlagen,vnd iemant auss der Wacht, sie dahin zu bringen, vnd obsie daselbst, oder wo sie sonsten, einkehren möchten, zu-sehen, mitgeben.

4. Es sol aber denselben allhie, vber eine Nacht, zuverbleiben, nicht zugelassen, sonsten auch den Wirten, Krü-gern vnd allen Bürgern insgemein, sie lenger auffzuhalten,verbotten seyn, es were dann ein anders, bey WolgemelterObrigkeit, auss angezeigten, erheblichen Vrsachen, erhalten.