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schiedtliche Sachen nicht ziehenn, nach vbergebener duplic-schrifft hinc inde per repetitionem priorum concludiem vnndIhre beider seidtz habende gründe In vorigen schrifftendeduciern vnnd damit ad conclusionem nicht einhaltenn,
Wo fern auch die Partheyen hiebei nodtig hettenn,einige documenta jura vnnd probationes zu vbergebenn,sollen sie In angedeutenn Ihrenn schrifften, was sie damitvnnd durch welchenn Paragraphuni oder Satz, erweisenwollen vnderschiedtlich anzeigen, vnnd hieneben solchejura vnnd probationes richtig digniern, cum copijs (ausser-halb da es Rotuli vnnd geführte Kundtschafften werenn)zusammen gebundenn vbergebenn, vnnd facta collationeoriginalium restitutionem bittenn, auch ohnverzüglich widerzurück nehmenn,
Alles was abgesetzter massen schriftlich vbergebenwerden woll, solches soll des Sommers für Neun, des win-ters aber für zehen vhren, eingeliefert, nach der handt abernicht angenohmen werden,
Donrctags allein sollen die Partheyen vnnd dem Pro-curatores pro audientia ansuchenn, vnnd mit mündtlichenFurtragungenn gehört,
Bei Extraordinären Ratstagen aber, so ausserhalbDinstag vnnd Donretags gehalten werdenn, sich so wollSchrifft als mündtlichen Fürtrags enthalten,
So sollen auch dieselben, so woll In Ihren Schrifftenals wortliehen Fürtragungen aller ohngebührlichen ohnnoti-ger redenn schme- vnnd schimpffworter, bei ohnnachlässigerstraff sich enthalten, Sondern was zur Sachen dienstlichordentlich fürbringenn, <■
Entlich sollen die Partheyen für die ratsstuben selbstennicht tretten vnnd ankloffen, sondern solches dem raths-diener thun lassen, bei straff einer mass wein so dem Die-ner verfallen vnd alsbaldt erlacht werden soll.
21. SBegen beä lOten Pfennings bon (Srßfdjaften,SlBfc^og ober Slbäuggjieuer. 24. 2M 1610.
Wir Burgermstr. und Rath etc. thuen kund, dass wirmit Fürwissen und Beliben der Zwölf, und Vier und Zwanzig