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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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Anfangs sollen alle sachenn, welche contradictorij ju-dicij sein, vnnd ohne rechtlichen Prozess vnnd einredt sichnicht wollenn verhandlenn lassen, Vor erst an obeng. vnsermUntergei'icht eingeführt vnnd ventiliert werden, auch keinerandernn gestaldt vonn dannen an vnns Burgermeistere vnndRath, als durch denn weg der appellation oder reraission,(welche doch allein vom Richter super interlocutoria ge-schehen soll) kommen vnnd gebracht werdenn,

Es sollen aber vonn berurten vnserm Untergerichtbefreyet sein, vnnd mit verbeigehung desselben, vnns für-gebracht werden mugen,

Erstlich Sachen vnnd fälle Inn welchen vermuge derRecht ä precepto, ohne furgehende erkentnus angefangenwerden mag,

Execution-, spolii- vnndmanutenentz-sachen, wie auchda vber Morgen-sprachenn vnnd gerichtlich bestedtigte Hei-ratsverschreibungen, Theilungsbrieve vnnd gerichtliche ver-trage streidt furfelle,

In Erb vnnd Sterbfellenn abstigender Linien, vnnd dazwischen kindernn vber Ihre elterliche verlassenschafft streidtentstünde,

Geistlicher Persohnen Sachen, Ihre geistliche reutenvnnd guther betreffent, Ins gleichenn derHospitalien, armenKirchen vnnd Schul wie auch Ehesachen.

Da zwei oder mehr Rathspersohnenn Personalspruchvnnd Furderungen gegen einander hetten.

Und was dergleichen Sachen mehr sein muchtenn, sovon alters Ihrer art vnnd natur nach vom Untergeriehtbefreyet gewesen

Es sollen aber obenberurte Sachen, wofern die wich-tig vnnd intricat, sehrifftlich supplicative vnnd Clagweissvnnd solches verstentlich vnnd In muglicher Kurtze fürvnnd angebracht werdenn,

Die Supplicationes, klagtenn vnnd darauff erfolgendeSchrifftenn, sollen yedei'zeit usq. ad conclusionem duppelvbergebenn, berurte Supplicationes juxta petitionem andereschrifften aberExceptiones, Replicae, Duplieae, mit Zusetzungbeider Partheyenn TaufT vnnd Zunahmen gepuhrlich intitu-liert werdenn, Inn eine Supplication oder schrifft vnder-