Druckschrift 
Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
Seite
68
Einzelbild herunterladen
 

----- 68 ------

abzuschaffen und wegzuräumen, auch dieselbe hinfürter beyihren Häusern nicht haben noch zu gebrauchen bey ver-meldeten poen deren die Uebertretter und derselben Vor-bitter ernstlich gestraft werden sollen.

3tens wird ged. Hrn. Camerariis gleichfals aufgegebenso wohl denen sämtlichen Bauermeistern und einen jedenin seiner Bauerschaft errinnert mit ihnen, oder sonst alleineumzugehen und im Namen E.E. Raths deren Häuser, so inihre Bauerschaften gelegen, und die Küh und Schweins-ställe mit Gefahr des Feuers in ihre! Häuser halten undhaben müssen zu visitiren und zu besichtigen, und da sichsotanige befunden würden, demselben samt und sondersbey poen 5 ggr. befohlen innerhalb 4 wochen zeit abzu-schaffen und auszuräumen und da noch an einigen OrtenGeisen oder Hugen befunden inwendig obberührte Zeit sichzu entäussern sollen, sonsten neben obberührte poen denenArmen des Heil. Geistes verfallen sey.

Conclusum in senatu den 5. Januarius 1598.Dieses ist wiederholt und nochmals ernstlich verbotenden 6. November 1696.

20. Sonclufum toegen bem Snflanjengang. 22. SJMtj1608.

Nachdem wir Burgermeistere vnnd Rath dieser deeHeiligen Reichs Stadt Dortmundt aus taglicher erfahrungbefinden, das sich die Sachen Inn vnserer Rathsstuben mitverbeigehung des ordentlichn Vntergerichts, vonn tags zutags, nicht alleinn vermehren vnnd heuffen, sondern dasauch Inn furbringung derselbenn allerlei missbreuche, vn-ordnungen vnnd beschwerligkeiten eingerissenn, Vnd wirdan geneigt, dergleichenn gebrechen vnd mangeln zu begege-nen. So habenn wir vnns aus wolbedachtem zeitigem Rath,für diesmahl nachfolgender ordnungs verglichen, Bevehlenvnnd gebietenn hierauff, allen vnd yeden Partheyen vnnddem Procuratorn, das sich dieselben hinfuro Inlhrenn fur-fallenden Sachen, bei ohnnachlässiger wilkuhrlicher straff,auch respective verwerffung der ohnformblicher schriff gemessverhaltenn.