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dig dreyen Wochen besehenen, oder mit dem Erbherrnvermittelst willig gemacht werden soll.
19. ©onclufum wegen Sjjtfplle, ©djtoeutfMUe imb©eaeter. 5. Sanuar, 1598.
Nachdem mm Vorlängst E. Raths Edict wegen derScliwcinsställe, Mistfälle und Secreter, wie dieselbe ein je-der haben und gebrauchen soll, in alle vier Pfarrkirchenpublicirt und abgelesen und aber sich befunden, dass meh-rentheils diese Stadtbürgere denenselben nicht nachlebten,sondern • ohngehorsam erzeigten, dass demnach ein Ehrba-rer Raths verordenter Camerariis hiemit
llich aufgegeben und befohlen wird am nächstkünftigenMontage und folgende Tage umzugehen und alle zu ver-zeichnen so obgedachtes Edict keinen Gehorsam geleistetdarauf denen Rathsdienern und Gerichtsfrohnen zu befeh-len, dass ein jeder in seine Quartire so viel Pfände vondie ungehorsamen abfordern soll als ein jeder vermögeEdict strafbar befunden worden.
2tens ehedachte Herr Camerer gleichfals aufgegebenund befohlen wird, dass die in zeit des Umgehens durchdie Stadtsdienere alle diejenige so um das Marckt her undvon dannen bis an die leeser Osterwärts fort allen denenso auf der Cöllnischen Strasse auf der Bethan Strasse bisan Wühlers hause folgens auf der Gruthstrasse bis obenan der Wiestrasse auf die Wissstrasse schiessend und vondannen auf der Westrasse zu dem Marckte und dann fortdenen so von dem Marckte und dann fort denen so vondem Markte bis an die Schule oder schwarzen MönchenKloster her Wohnung haben auch durch die faule Gassegenannt bis auf den breiten Stein und fort allen denen sovon den breiten Stein auf den Westenhellwege bis an Re-noldi Kirchhofe und folgens um Renoldi Kirchhoff auf demFridhofe bis an Böecking wohnhaftig sey bey gemelterPoen von 5 ggr. einen jeden besonders ansagen verkündi-gen und verbieten lassen wollen, inwendig 14 Tage alle ihreSchwinsställe und Mistfälle so 'vor deren Häusern gelegengezimmert oder gemacht, wie auch alle öffentliche Secrctcn
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