Appel-latio.
De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdem104Ordinarium appellari nequit (e) nisi definitivam in ventrege-bischof und Kurfürst &c, die Land-Dechanten nach erhal-tener confirmation, ohne sie deshalben mit einigen Aus-gaben zu beschwehren, irrevocabiliter, so lang als sieLand=Dechanten sind, habilitiren wollen, die Cognitio-nen in matrimonial-beneficial- und anderen geistlichenSachen, als viel sie sonsten darzu von Alters nicht be-fügt, in prima instantia zu haben, und zu gebrauchen,salva tamen appellatione an Uns, und die Unserigeex causa legitima secundum terminos juris, und sol-le die Verordnung geschehen, daß auch der Land=Dech-anten Gericht mit Cammerarien, und Assessoren, undsonsten also bestelt, auch in wichtigen Fällen mit vorgeh-ender consultation unpartheischen bewehrten Rechts Ge-lehrten dermassen verfahren werden, daß niemand sichüber die Administration justitiae mit Fug zu beklagene.) Et Camerarii in iisdem referunt, prius vero se seexamini ex praescripto sequentis Edicti sistere de-bent;Serenissimus Elector!Demnach Ihre Kurfürstl. Ochlt gdgst. verwilliget haben,daß denen Camerarien die beim Consistorio verhandleteund ad statum judicandi gebrachte Sachen zu Verfas-sung des rechtlichen Gutachten unter dem Vorbehalt zu-gestellet werden sollen, daß dieselbe sich anvorderist exa-mini sistiren sollen. Also wird es Land=Dechant derChristianität Dusseldorf &c. zur gehorsamsten Beobacht-und Verbescheidung deren Camerarien gdgst ohnverhal-ten. Düsseldorf den 21. 8ber. 1774.