ObrigkeitverordneteKollecktenbetreffend.
De Jure Patronatus, & Singularibus ejusdemtissimis, & Reverendissimis Archi-& Episcopis non conce-ditur facultas, in Parochiis Julio Montensibus collectas perPa-Plätzen in Palæstina Collecten von denen Cantzlen pu-bliciret und eingesammlet werden, und dann Höchstge-dacht=Ihre Churfürstl. Durchl. Anlaß special - gnädig-sten Rescripti vom 5ten dieses gnädigst verordnet haben,und wollen, daß das Verbott deren ohne Vorwissenund Zustimmung der Lands-Regierung vorgehender Col-lecten denen Pastoribus sub poena arresti redituumnicht nur also fort kund gemacht, und das bereits ein-gesammlete zur Regierung nicht allein, sondern auch imFall das collectirte Geld zu denen Land=Decanatenbereits abgegeben seyn solte, solches von diesen auf gleicheWeiß, und unter nemlicher Straf rückgefodert werdensolle; Als bleibt solches denen Decanis und Pastoribusmit dem gnädigsten Befehl hiebey gnädigst ohnverhalten,gestalten hiernach sich unter vorgesetzter Straf zu betra-gen, und das etwa eingesammlete, oder von denen De-chanten eingezogene inner 14. Tagen Zeit anhero zuHanden Unseres rc. gehorsamst einzuschicken. Düsseldorfden 19. Aprilis 1751.Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor,Pfalz⸗Graf bey Rhein ꝛc.Lieber Andächtiger; ob Wir zwar von selbsten gnädigstgeneigt ſeynd, in unbedencklichen Vorfallenheiten UnſereLands-Fürstliche Verwilligung dahin mildest zu erthei-len, daß in hieruntigen Unsern Herzogthümeren freywilligeBeysteuren gesammlet werden, so wollen Wir doch auauswärtige anmaßliche Verordnungen, wie darab zumBehuef der heiliger Orten in Palæstina jüngsthin einBeyspiel gewesen, solches keineswegs geschehen lassen;befehlen dahero Anlaß höchsthändigen Rescripti vom 17.Au⸗