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Dissertatio Juris Publici Ecclesiastici De Jure Patronatus Et Singularibus Ejusdem Juribus In Ducatibus Juliae, Et Montium
Entstehung
Seite
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De Jure Patronatus, & singularibus ejusdem.72quorum beneficia à Communitatibus fundata sunt, & ne de-bita singulorum in tempore reparatio negligatur, edicto de19nâgnädigst gemeint seynd, und dahero verordnet haben,und wollen, daß ihr von Zeit zu Zeit pflichtmässige Ob-acht und Sorg traget, damit ersagte Pastores und Vice-Curati ihre einhabende Pastoral - und sonstige Behau-sungen und darzu gehörige Weyden=Höffe, zufolg Po-licey- und Synodal Verordnungen, selbsten in behör-licher Reparation und Noth-Baw halten, diejenigeaber, so würcklich, oder ins künfftig hieran säumig zuseyn befunden würden, darzu behörend anweisen, beydessen Entstehung aber deren jährliche Einkombsten undPastoral Renthen durch Scheffen und Vorsteheren Lociverzeichnen lassen, und selbige, vermittels Beyfügungspecificirlicher Designation deren zur nöthiger Repara-tion erforderlicher Kösten, zu weiterer gnädigster Ver-ordnung, zu hiesigem unserem Geheimen Rath fürdersamst unterthänigst einschicken-, auch, bey Absterben der-gleichen saumseelig befundenen Pastoris oder Vice-Curatidessen hinterlassene Effecten und sonstige Gefälle, zu Be-hueff der verabsaumt= und zu verfügen gewesener Repara-tion in Zuschlag legen, und uns hierab jedesmahlen un-terthänigst berichten sollet; Als habt ihr gegenwärt-gem Unserem gnädigst- und ernstlichem Befehl, beyVermeidung einer Straffvon ... gehorsambst zu geleben,und darann im mindesten nicht saumseelig zu erschei-nen, auch einem jeden Kirspel oder Honschafft dieseunsere gnädigst- und ernstliche Intention zur Nachrichtund geziemender Mitbeobachtung bekänt zu machen. Ver-sehen uns dessen also gnädigst, und seynd euch mitGnaden gewogen Dusseldorff den 27 Octobr. 1722.Concordant statuta synod. Colon. Tit. VII. Cap. III.3. & Archidiaconatus Campiniae Cap. XXIII.& XXIV.